Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/85: Teilrevision der Waffenverordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie · 21 Seiten

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das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet zu befristen sind. Im Weiteren sei in dieser Bestimmung zu präzisieren, welche Art Auflagen mit einer Ausnahmebewilligung verbunden werden können. PROTELL beantragt, die Bestimmung dahingehend anzupassen, dass statt einer «Kann-Vorschrift», den Gesuchstellenden ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung der Ausnahmebewilligung erwächst, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. sgv, SBV beantragen, Abs. 2 Bst. b folgendermassen zu formulieren: «Die Waffen nach Artikel 5 für das sportliche Schiessen oder die Sammlertätigkeit verwendet werden.» Brander macht als Ersatz für den Begriff «Einzelfälle» einen Textvorschlag: «..nur in schriftlich einzeln begründeten Fällen in denen Bedarf (einzeln) dargelegt werden kann…»

4.6 Art. 9c

SUOV beantragt die Streichung dieser Bestimmung.

4.7 Art. 13a

SO, OW, TG, UR, LEWAS, IG Waffensammler Schweiz, Club der Waffensammler Zürich,

UOV DACHS, DSCB, Kessler, Furrer beantragen eine Neuformulierung des Artikels, welche auch weitere, nicht abschliessende Gründe und Anspruchsgruppen für eine Ausnahmebewilligung vorsieht. Insbesondere für Sammler/innen und Museumsinhaber/innen müsse die Möglichkeit von Ausnahmebewilligungen bestehen.

PROTELL beantragt die ersatzlose Streichung dieser Bestimmung.

4.8 Art. 13b

OW beantragt, die Formulierung sei dahingehend anzupassen, dass auch für weitere Sportwaffen, namentlich Messer und Dolche, eine entsprechende Ausnahmebewilligung erwirkt werden könne.

PROTELL beantragt die ersatzlose Streichung dieser Bestimmung.

4.9 Art. 13c

Aus Sicht FR ist diese Bestimmung unklar formuliert bzw. widerspreche die Formulierung Art. 16 Abs. 1 WV und den Ausführungen dazu im erläuternden Bericht. GE, OW, VD begrüssen die Erwähnung der Ausnahmebewilligung gemäss Art. 16 Abs. 1 WV. SO begrüsst die Bestimmung in dieser Formulierung und erachtet sie als sachgerecht.

SUOV beantragt die Streichung dieser Bestimmung. SSV, AGSV, BSV, Dynamic Shooting,

FJT, FTST, KSG OW, KSG BL, LKSV, SGKSV, SKSG, SOSV, SVC, ZHSV, JagdSchweiz

beantragen, um Klarheit zu schaffen, sei Art. 16 Abs. 1 wie folgt zu ergänzen: «Die zuständige kantonale Behörde kann einen einzigen Waffenerwerbsschein oder eine einzige Ausnahmebewilligung ausstellen für den Erwerb …». Zudem wird darauf insistiert, dass die kantonalen Bewilligungsbehörden explizit von dieser Ausnahmemöglichkeit auch für die neuen Ausnahmebewilligungen Gebrauch machen, um die finanziellen Belastungen für die Sportschützinnen und Sportschützen möglichst gering zu halten. UOV DACHS, DSCB, Furrer halten zu Absatz 2 fest, um den Verwaltungsaufwand auf einem erträglichen Mass zu halten, sollte diese Bestimmung dahingehend geändert werden, dass die Ausnahmebewilligung wie bisher, nicht auf eine bestimmte Anzahl an wesentlichen Waffenbestandteilen oder Waffen bei einer Ausnahmebewilligung begrenzt wird. NW KSG beantragt, dass die neue Ausnahmebewilligung für drei Waffen (analog Art. 9 WV) gelten solle, um die finanziellen Belastungen für die Sportschützen/innen möglichst gering zu halten. Brander merkt zu Absatz 1 an, nicht berücksichtig sei, der in der EU-Verordnung erwähnte Passus unter Artikel 6 Nr. 2, wonach auch