Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/85: Teilrevision der Waffenverordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie · 21 Seiten

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4.3 Art. 5

4.4 Art. 5a

VD erachtet diese Bestimmung als verhältnismässig. Aus Sicht von BL, TG, TI, UR, KKPKS, KKJPD, UOV DACHS, DSCB, Furrer sei diese Bestimmung für die Polizeibehörden nicht überprüfbar, weil die Regelungen in der Praxis nicht umsetzbar seien. Aufbewahrung und Transport würden keine exakte Zuordnung des Magazins resp. der Ladevorrichtung zu der entsprechenden Waffe zulassen. Diese Regelung werde unnötige Verzeigungen nach sich ziehen. Es führe zu Problemen, wenn alt- und neurechtliche Waffen gemeinsam gelagert oder transportiert würden, insbesondere wenn deren Ladevorrichtung (Magazine bis 10 Schuss oder grösser) austauschbar seien. BE, SO beantragen die Streichung dieser Bestimmung

bzw. eine Neuformulierung. AR, GL, GR, OW, TG, TI, UR, sgv, IG Waffensammler Schweiz, Club der Waffensammler Zürich, UOV DACHS, NW KSG, DSCB, Haefeli, Kessler, Furrer,

Brander beantragen, die Bst. b und c seien zu streichen bzw. sei Bst. b allenfalls neu zu formulieren. AG, GR machen einen Textvorschlag für einen neuen Bst. b. Brander macht einen Textvorschlag für einen neuen Bst. d («die Feuerwaffe mit geladenen Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität transportiert wird») OW weist darauf hin, dass die Kapazität der Ladevorrichtung ohnehin kein taugliches Abgrenzungskriterium darstelle.

Für SVP, LEWAS, SSV, AGSV, BSV, Dynamic Shooting, FJT, FTST, KSG OW, KSG BL, LKSV, SGKSV, SKSG, SOSV, SVC, ZHSV, JagdSchweiz, SBV bestehen bei der aktuellen

Formulierung dieser Bestimmung verschiedene Unklarheiten: So sei unklar, was mit dem Begriff «zusammen» gemeint sei, und ob eine Ladevorrichtung auch mehrere Waffen «ausrüsten» könne. Daraus würden sich weitere offene Fragestellungen ergeben. Vorgeschlagen wird folgende Formulierung, wobei der zweite Absatz notwendig sei, um zu vermeiden, dass das Entnehmen und Wiedereinsetzen der Ladevorrichtung als Umbauten nach Art. 19 WG eingestuft werden:

Art. 5a WV

1Halbautomatische Zentralfeuerwaffen gelten dann als mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet, wenn eine solche Ladevorrichtung in die Feuerwaffe eingesetzt oder eingebaut ist.

2Wird die Ladevorrichtung aus der Waffe vorübergehend entnommen und wiedereingesetzt, insbesondere zwecks Nachladen, Reinigen, Transport, Aufbewahrung usw. bleibt die Waffe mit der Ladevorrichtung ausgerüstet.

PROTELL kritisiert die Bestimmung als unpraktikabel und realitätsfremd. Es sei gänzlich unklar, was unter Aufbewahrung der Waffe «zusammen mit» einer Ladevorrichtung mit hoher Ladekapazität zu verstehen sein soll. Für VSS sind die Begriffe «zusammen aufbewahrt» und «zusammen transportiert» unklar.

4.5 Art. 9b

AR schlägt vor, das Wort «Einzelfälle» mit «Fälle» zu ersetzen. Für SO ist fraglich, ob die Verwendung des Begriffes «Einzelfälle» der offensichtlichen Attraktivität derartiger Waffen Rechnung trage. GE, VD halten es für sinnvoll, dass die Gültigkeitsdauer der Bewilligungen in der Verordnung nicht präzisiert wird; die Kantone müssten als Vollzugsbehörde frei sein, diese Zeitdauer festzulegen. Aus Sicht OW, TG, UOV DACHS, NW KSG, DSCB, Kessler, Furrer sind auch für Ausnahmebewilligungen künftig Ausnahmen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 WV und damit mehrere Waffen oder Waffenbestandteile pro Ausnahmebewilligung zuzulassen, sofern diese gleichzeitig und beim gleichen Veräusserer gekauft werden. NW KSG beantragt zudem, in Absatz 1 sei der letzte Satz («Sie sind zu befristen und können mit Auflagen verbunden werden») für Sportschützen zu streichen.

LEWAS schlägt vor, in Art. 9b WV zu präzisieren, dass in Ausnahmebewilligungen nur die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland und