Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/85: Teilrevision der Waffenverordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie · 21 Seiten
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4.14 Art. 13h
AR, GL, GR, OW, SO, SG, TG, UR, SVP, sgv, LEWAS, SSV, AGSV, BSV, Dynamic Shoo-
ting, FJT, FTST, KSG OW, KSG BL, LKSV, NW KSG, SGKSV, SKSG, SOSV,SVC, ZHSV, JagdSchweiz, Club der Waffensammler Zürich, SBV, UOV DACHS, VSS, DSCB, Kessler,
Furrer erachten die Angabe der Waffenart als ausreichend für die Bearbeitung der Gesuche und beantragen eine entsprechende Anpassung von Absatz 1. ZG beantragt, die Bestimmung sei insofern anzupassen, als die Waffennummer im Zeitpunkt des Gesuches bzw. im Gesuchsformular nur «soweit bereits bekannt» anzugeben sei. AG, SH, TI beantragen, der Begriff «Sammler» sei klarer zu definieren. Für OW ergibt sich aus dem Gesetzestext nicht, dass auch für Sammler die Möglichkeit besteht eine einzige Ausnahmebewilligung für mehrere Waffen oder Waffenbestandteile auszustellen. Der Verweis auf eine analoge Anwendung von Art. 16 Abs. 1 WV sei entsprechend auch unter diesem Artikel aufzunehmen. BL, BE, SH, KKPKS, KKJPD beantragen zu Absatz 2 Bst. d es seien einheitliche nationale Regeln zu erlassen. UOV DACHS beantragt, Absatz 2 Bst. d sei zu streichen. Zudem regt SH eine Meldepflicht für den ausserkantonalen Wohnsitzwechsel an. FR stellt zu Absatz 2 fest, die Überprüfung des Beweises, dass die erforderlichen Vorkehrungen zur Aufbewahrung der Waffe vorgenommen wurden, bedeute eine neue Kontrollaufgabe der kantonalen Behörden. GE, VD beantragen, in Absatz 2 sei das Adverb «insbesondere» («…insbesondere mit den folgenden Beilagen…») zu ergänzen, um den Administrativbehörden zu ermöglichen, allfällige weitere Unterlagen einfordern zu können.
PROTELL beantragt folgende Präzisierung: «Sammler und Sammlerin kann jede Person sein, die nach Treu und Glauben eine Sammlerabsicht glaubhaft macht.»
4.15 Art. 14 Sachüberschrift und Einleitungssatz
GE, VD gehen davon aus, dass die Bst. a,b, und c, die nach dem Doppelpunkt weggelassen wurden, unverändert in Bezug auf das geltende Recht sind.
4.16 Art. 15 Abs. 1
AG, AR, FR, GE, GL, GR, SO, SG, TG, UR, VD, ZG, SVP, sgv, LEWAS, SSV, AGSV, BSV, Dynamic Shooting, FJT, FTST, KSG OW, KSG BL, LKSV, NW KSG, SGKSV, SKSG, SVC, ZHSV, JagdSchweiz, Club der Waffensammler Zürich, SBV, UOV DACHS, VSS, Kessler,
Furrer beurteilen diese Bestimmung als in der Praxis schwer umsetzbar, da die Waffennummer vor Vertragsabschluss nicht in jedem Fall bekannt sei. Beantragt wird, dass im Gesuch nur die Art der zu erwerbenden Waffe oder des zu erwerbenden Waffenbestandteils anzugeben sei. ZG beantragt, die Bestimmung sei insofern anzupassen, als die Waffennummer im Zeitpunkt des Gesuches bzw. im Gesuchsformular nur «soweit bereits bekannt» anzugeben sei.
4.17 Art. 18 Abs. 3bis und 4
GE, VD halten zu Abs. 4 fest, dass die Kantone nach Inkraftsetzung des neuen Rechts den Fokus auf die Kommunikation setzten müssten.
sgv, SBV beantragen die Streichung von Abs 3bis und des letzten Satzes von Absatz 4.
4.18 Art. 20
AR, GL OW, SO, SG, TG, UR, IG Waffensammler Schweiz, UOV DACHS, DSCB, Kessler,
Furrer beantragen, die Formulierung von Art. 20 WV sei sinngemäss auch für die verbotenen Waffen zu übernehmen. Dies um zu gewährleisten, das Sport- und Militärschützen weiterhin ohne bürokratischen Aufwand mit den Schweizer Ordonnanzwaffen trainieren können. Andererseits erscheine dies auch sachgerecht in Anbetracht der Tatsache, dass künftig lediglich die Grösse des Magazins über die Kategorisierung als verbotene Waffe entscheiden wird. Ent-