Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/85: Teilrevision der Waffenverordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie · 21 Seiten
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4.22 Art. 30a
FR hält fest, die Anpassung der kantonalen Informationssysteme bis am 14. Dezember 2019 erscheine wenig realistisch. In Anbetracht dessen, dass das neue Waffengesetz auch erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten könnte, erscheine eine Umsetzung der Informationssysteme verfrüht, solange das Ergebnis des Referendums und der eventuellen Abstimmung noch nicht bekannt sei. LU hält fest, für Kantone und Waffenhändler sei es im Vollzug besonders wichtig, dass die in Aussicht gestellte IT-Plattform möglichst rasch zur Verfügung stehe.
BL, BE, OW, TG, KKPKS, KKJPD, UOV DACHS, DSCB, Kessler, Furrer beantragen die
ersatzlose Streichung des Absatzes 1 Bst. b, da die Erfassung und Abwicklung von Importen und Exporten Aufgabe des SECO und der Zentralstelle Waffen seien. Doppelspurigkeiten zwischen dem Bund und den Kantonen seien im Sinne einer möglichst einfachen und ökonomischen Handhabung zu vermeiden. Sollte die Bundesbehörde weiterhin den Bedarf an einer zentralen Erfassung der Waffeneinfuhren haben, sei eine Meldung der Waffenhändler und - händlerinnen an die Zentralstelle Waffen des Bundesamtes für Polizei (fedpol) vorzusehen.
BL, OW, SO, SG, TG, UR, UOV DACHS, DSCB, Kessler, Furrer beantragen, in Absatz 2
Bst. b sei der Ausdruck «liefernde Person» durch «veräussernde Person» zu ersetzen. Für Kessler ist betreffend Bst. c unklar, welche Registernummer gemeint ist, ob eine Schnittstelle vorgesehen ist und wie die Händler/innen die Überprüfung vornehmen könnten. OW hält zu Absatz 3 fest, eine elektronische Einlieferung der Daten müsse, nach heutigem Stand der Technik, zwingend auch den ausgefüllten und eingescannten Waffenerwerbsschein angehängt haben. Kessler hinterfragt betreffend Absatz 3, ob das Ziel der zeitnahen Informationsübermittlung tatsächlich erreicht werde. GE, VD halten zu Absatz 4 fest, diese Bestimmung müsse zwingend unverändert beibehalten werden – dies stelle eine Bedingung dar, solle das neue Recht in den Kantonen umgesetzt werden.TI sieht einen grossen Mehraufwand für die Kantone, jedoch keinen Mehrwert, da die zuständigen Behörden bereits heute die Bücher des Händler/in jederzeit kontrollieren könnten. Es sei zudem sinnvoll den Status Quo beizubehalten, bis ein entsprechender Datenträger zur Verfügung stehe. Schliesslich sei auch zu befürchten, dass die vorgeschlagene Lösung zu Missbrauch führen könne.
sgv hält fest, die Einführung einer elektronischen Meldung sei zu begrüssen. Eine Harmonisierung des kantonalen Vollzugs wäre jedoch wünschenswert.
IG Waffensammler Schweiz erachtet diesen Artikel zu diesem Zeitpunkt als praxisfremd. Er solle erst eingeführt und umgesetzt werden, wenn ein entsprechendes System vorhanden sei, welches sämtliche Daten seitens Behörden und Händler/innen brauchbar verwerten könne. SBV hält fest, es müsse durch den Bund ein einheitliches Verfahren festgelegt werden. Deshalb müsse Absatz 4 lauten: «Die AWM evaluiert zusammen mit den Kantonen eine einheitliche Art und Weise der elektronischen Meldungen. Die elektronische Meldung wird in Kraft gesetzt, sobald die Funktion gewährleistet ist.»
4.23 Art. 31 Abs. 2bis, 2ter, 2quater, 2quinquies und 3
Für AR, BL, GL, GR, OW, SO, SG, TG, UR, sgv, IG Waffensammler Schweiz, SBV, UOV
DACHS, DSCB, Kessler, Furrer beantragen den Absatz 2quater zu streichen. Mehrere Zeichen oder Zahlenfolgen auf einem Waffenteil würden eindeutige Meldungen, Registrierungen und Recherchen erschweren, was wiederum den Arbeitsaufwand unverhältnismässig erhöhe. Bei Sammlerwaffen könne die nachträgliche Markierung zu erheblichem Wertverlust führen. Die Werks-Seriennummer des Herstellers genüge zur eindeutigen Identifizierbarkeit des Waffenteils. BL, OW, TG, UR, IG Waffensammler Schweiz, UOV DACHS, DSCB, Kessler, Furrer beantragen im Weiteren, es sei Absatz 2quinquies ebenfalls ersatzlos zu streichen. Auch diese Mehrfachnennung sei unnötig und erschwere die eindeutige Identifizierbarkeit der Waffe. Es solle höchstens eine «P»-Stempelung verlangt werden. Auf alle weiteren Anforderungen sei zu verzichten. BE, SH, SG, KKPKS, KKJPD, UOV DACHS beantragen die Markierung der zu verbauenden wesentlichen Waffenbestandteile solle identisch sein mit der Markierung der dazugehörigen Waffe (Einheitsnummer).