Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/85: Teilrevision der Waffenverordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie · 21 Seiten
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werden soll, welcher Nachweis erbracht werden müsse (Mitgliedschaft in einem Schiessverein oder Nachweis des regelmässigen sportlichen Schiessens). ZG beantragt hinsichtlich der festgehaltenen «Pflichten nach fünf und zehn Jahren» sei sicherzustellen, dass interkantonale Ortswechsel möglichst keinen Einfluss auf die entsprechenden Kontrollmöglichkeiten der kantonalen Waffenbüros haben. In Frage kämen dabei erstens eine Meldepflicht bei Wohnortswechsel, zweitens eine Ermächtigung durch den Gesuchsteller mittels einer entsprechenden vorgedruckten Einwilligung auf dem Waffenerwerbsschein-Gesuchformular und drittens eine allenfalls auf technischer Ebene realisierbare Lösung des Problems über automatisch ausgelöste Meldungen unter den existierenden elektronischen Datenbanken. Aus Sicht FR sei mit der Länge der Fristen von fünf bzw. zehn Jahren für den Nachweis einer Mitgliedschaft in einem Schiessverein, diese Bestimmung durch Sportschützen einfach zu umgehen. Aus Sicht LU fehlen Sanktionen, wenn der Schiessnachweis nicht erbracht wird. TG, UOV DACHS, DSCB, Furrer führen aus, beim Nachweis der Schiesspflicht handle es sich um eine Bringschuld der Sportschützen und -schützinnen. Sollte diese Bringschuld nicht eingehalten bzw. die Schiesspflicht nicht eingehalten werden, sei die erteilte Ausnahmebewilligung konsequenterweise zu entziehen. Zudem seien auch Fragen im Zusammenhang mit Erbschaften zu klären, bspw. ob sich Erben und Erbinnen bereits geleistete Schiessen anrechnen lassen können oder ob bei längeren Erbteilungsverfahren die Erbengemeinschaft gemeinsam oder durch einzelne Erben/Erbinnen die Schiesspflicht erfüllen können. Eine Möglichkeit sei auch, dass die Fristen während des Erbschaftsverfahrens ruhen. Für NE müssten die Begriffe «Schiessen» und «absolvierte Schiessen» näher definiert werden.
BDP erachtet es als angemessen und zumutbar, dass Sportschützen/innen neu nachweisen müssen, ob sie in einem Verein sind oder regelmässig schiessen. SP, EFS kritisieren, die Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie seien im Verordnungsentwurf ungenügend umgesetzt und beantragt folgende Anpassung:
Art. 13e Periodische Pflichten
(Art. 5 Abs. 6, Art. 28c und Art. 28d WG; EU Richtlinie Art. 6 Abs. 6 und 7)
1 Wer die Waffe direkt aus den Beständen der Armee übernommen oder wer eine Ausnahmebewilligung erhalten hat, muss regelmässig, spätestens jedoch alle fünf Jahre nach deren Erteilung den Nachweis gemäss Artikel 28d Absatz 3 WG erbringen. Werden einer Person mehrere Ausnahmebewilligungen erteilt, besteht die Nachweispflicht lediglich alle fünf Jahre nach Erteilung der ersten Bewilligung.
2 Um den Nachweis zu erbringen, muss der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde spätestens bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen das vorgesehene Formular samt folgenden Beilagen einreichen:
a. Nachweis des regelmässigen sportlichen Schiessens als Mitglied in einem Schiessverein;
oder
b. Nachweis des regelmässigen sportlichen Schiessens.
3 Die Voraussetzung des regelmässigen sportlichen Schiessens ist erfüllt, wenn im jeweiligen Fünf-Jahres-Zeitraum mindestens sechs Schiessen absolviert wurden, wovon mindestens drei Wettkämpfe. Die einzelnen Schiessen müssen mindestens einmal jährlich stattgefunden haben.
UOV DACHS, DSCB, Furrer beantragen, Art. 13e solle bei Ziff. 2 um Bst. c ergänzt werden: «Nachweis des regelmässigen Schiessens in militärisch ausserdienstlichen Vereinen». Auch müsse definiert werden, ob die Schiesspflicht als erfüllt gilt, wenn nur mit einer Waffe aus dem Besitz des Schützen/der Schützin, geschossen wurde, oder ob mit allen Waffen in deren Besitz geschossen werden muss. Auch hier müsse vom Verwaltungsaufwand und von der Verhältnismässigkeit her gesehen die Minimalvariante angestrebt werden. PROTELL beantragt Konkretisierungen, wonach unter regelmässigem Schiessen jedes Schiessen mit einer beliebigen Feuerwaffe zu verstehen sei. Die Vorschrift müsse sich zudem auf die jeweilige Person und nicht auf die einzelnen Waffen beziehen, d.h. die jeweilige Person müsse regelmässig