Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/85: Teilrevision der Waffenverordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie · 21 Seiten

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sprechend sei im bestehenden Art. 20 WV in den Absätzen 1-3 jeweils die Ausnahmebewilligung zusätzlich zum Waffenerwerbsschein zu ergänzen. Folgender Formulierungsvorschlag wird gemacht:

1Wer seine Waffe in einer Waffenhandlung reparieren lässt, benötigt für die Dauer der Reparatur keinen Waffenerwerbsschein und keine Ausnahmebewilligung für eine Ersatzwaffe der gleichen Art.

2Wird ein wesentlicher Waffenbestandteil durch einen neuen ersetzt, so ist für den neuen Bestandteil kein Waffenerwerbsschein und keine Ausnahmebewilligung erforderlich, wenn der ersetzte Bestandteil beim Veräusserer bleibt.

3[…] Der Veräusserer muss den Austausch auf dem ursprünglichen Waffenerwerbsschein bzw. auf der ursprünglichen Ausnahmebewilligung eintragen und der Behörde, die den Waffenerwerbsschein oder die Bewilligung ausgestellt hat, die neuen Angaben innerhalb von 30 Tagen melden.

SBV fordert, in Art. 20 WV, die ja auf die Waffenerwerbsscheine beschränkt sei, müsse die Bezeichnung geändert werden, sodass auch bei ausnahmebewilligungspflichtigen Waffen Läufe, Verschlussgehäuse und Verschlüsse ohne behördliche Bewilligung getauscht werden können.

4.19 Art. 22 Abs. 2

SP beantragt, dass folgender Absatz 2 eingefügt wird, damit Erben nach dem Todesfall alle verfügbaren Informationen über registrierte Waffen zur Verfügung stehen: «Die Meldestelle unterstützt den Vertreter bei der Erstellung des Verzeichnisses mit sachdienlichen Informationen.»

4.20 Art. 24a

VD merkt an, dass der Art. 16b des Waffengesetzes - worauf unter dem 4. Abschnitt verwiesen wird - weder im aktuellen Gesetz, noch in den Unterlagen zur Gesetzesrevision erscheine. LU begrüsst zwar die präzise und umfassende Definition der Ausrüstung einer halbautomatischen Zentralfeuerwaffe mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität. Jedoch sollte die Nichtwahrnehmung der Prüfungspflicht durch die übertragende Person bei der, ohne Waffenerwerbsschein erlaubten, privaten Übertragung von Waffen mit einer Übertretungsstrafe bedroht sein. Eine entsprechende Bestimmung fehle sowohl im geänderten Waffengesetz als auch in den revidierten Bestimmungen der Waffenverordnung. SO beantragt eine Ergänzung, dass die Umsetzung der Verordnung auf Personen, die bereits im Besitz einer Ordonnanzwaffe sind, keine Auswirkungen hat. Um Missverständnissen vorzubeugen, sei zudem in den Erläuterungen zu Art. 24a ausdrücklich festzuhalten, dass Angehörige der Armee beim Ausscheiden aus der Armee die Ordonnanzwaffe weiterhin unter den heute geltenden Voraussetzungen in Eigentum übernehmen.

PROTELL lehnt diese Bestimmung als sachfremd und unpraktikabel ab. Haefeli beantragt, mangels Überprüfbarkeit sei auf die indirekte Ausnahmebewilligungspflicht für Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität zu verzichten. Brander kommentiert Abschnitt 4, Art. 24c und erachtet es für Behörden, Schützen/innen und Händler/innen als einfacher, wenn eine Sonderbewilligung für die Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität geschaffen würde, welche über den Status einer Nicht-Seriefeuerwaffe entscheiden.

4.21 Art. 25 Sachüberschrift und Abs. 1 und 2

Kessler merkt an, die Typenprüfung sei vor etwa dreissig Jahren schon einmal gesetzlich vorgesehen gewesen, aber wider rausgestrichen worden, weil sie sich nicht bewährt hätte und die Prüfung sich als zu teuer herausgestellt habe.