Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/85: Teilrevision der Waffenverordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie · 21 Seiten
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Schiessen, egal womit und an welchem Anlass. Der Nachweis des regelmässigen Schiessens sei an keine besondere Form zu binden. Insbesondere die Selbstzertifizierung müsse ausreichen. SUOV, Haefeli beantragen die Streichung dieser Bestimmung, Haefeli eventualiter die Ergänzung des Art. 13c Abs. 1 sowie der entsprechenden Artikel des Waffengesetzes um die Waffen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. d. Kessler vertritt die Ansicht, es sollte Ausnahmeregelungen geben für Personen, die durch ihre Lebensumstände nur noch selten zum Schiessen kommen, aber zu einem späteren Zeitpunkt allenfalls wieder anfangen möchten (bspw. Schwangere, Mütter, Studenten mit Auslandaufenthalt, Handwerker auf Montage, krankheitsbedingte Auszeiten). Brander äussert, es fehle ein Zusatz betreffend das Gesuch einer Fristerstreckung aufgrund ausserordentlicher Ereignisse.
4.12 Art. 13f
FR, TI verweisen darauf, dass die kantonalen Behörden in proaktiver Weise Kontrolle ausüben müssten, um sicherzustellen, dass die Vorgaben durch Sportschützen und –schützinnen eingehalten werden, was zeitraubend und schwer umsetzbar sei. Im Weiteren seien die Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Obliegenheiten durch Sportschützen und –schützinnen nicht definiert. Schliesslich müsse der Nachweis des regelmässigen sportlichen Schiessens von einer verantwortlichen Person unterschrieben sein, jedoch könne die Gültigkeit dieses Visums durch die Kantonspolizei nicht ohne zusätzlichen Aufwand überprüft werden. GE kritisiert den Satzteil «der vor Ort verantwortlichen oder einer anderen zuständigen Person» in Absatz 2 als zu unpräzise und einer effektiven Kontrolle nicht dienlich. Auch NE sehen beim Nachweis des regelmässigen sportlichen Schiessens Betrugspotential; zudem müsse der Begriff «absolvierte Schiessen» näher definiert werden. Für SH bleibt betreffend Absatz 2 unklar, woraus sich die nötige Qualifikation der zum Visum berechtigten Person ergibt und ob ausländische Schiesseinsätze angerechnet werden dürfen.
TI, SVP, sgv, LEWAS, SSV, AGSV, BSV, Dynamic Shooting, FJT, FTST, KSG OW, KSG BL, LKSV, NW KSG, SGKSV, SKSG, SOSV, SVC, ZHSV, JagdSchweiz, SBV, PROTELL
vertreten die Ansicht, dass ein Nachweis grundsätzlich mit einer Lizenz aller Schiessverbände möglich sein sollte und schlagen eine offene Formulierung unter Abs. 1 vor («mit Lizenz oder Auszug aus dem Mitgliederregistersystem eines nationalen Schiessverbands»). SUOV beantragt die Streichung dieser Bestimmung.
4.13 Art. 13g
AG, LU beantragen, der Begriff «Sammler» sei klarer zu definieren. SO begrüsst die Möglichkeit, die Bewilligung mit Auflagen zu versehen.
BDP befürwortet angemessene Vorkehrungen zur sicheren Aufbewahrung von Waffen für Sammler und Museen.
IG Waffensammler Schweiz, Club der Waffensammler Zürich halten fest, im erläuternden
Bericht werde darauf hingewiesen, dass es im konkreten Fall sinnvoll sein könne, für den Erwerb mehrerer Waffen oder wesentlicher Waffenbestandteile, die im gleichen Zeitraum erworben werden, eine einzige Bewilligung zu erteilen (analog Art. 9b Abs. 1 WG und Art. 16 Abs. 1 WV). Diese Möglichkeit der Ausnahme vom Grundsatz sei insbesondere für Museen und Sammler von grosser Bedeutung, da oft zusammengehörende Waffen oder ganze Sammlungen en bloc übertragen werden. Es wird beantragt, eine entsprechende Regelung im «4. Abschnitt: Ausnahmebewilligungen für Sammler und Sammlerinnen sowie Museen» aufzunehmen. UOV DACHS, DSCB, Furrer halten fest, die Formulierung der Bestimmung müsse geändert werden. Die angemessene Aufbewahrung müsse in der ganzen Schweiz einheitlich geregelt sein. Die «Kann»-Formulierung der Kantone müsse ersetzt werden, ansonsten bestehe die Gefahr der Willkür durch unterschiedliche Auffassungen und Auslegungen in den Kantonen.