Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/86: Totalrevision der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) · 15 Seiten
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Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz Totalrevision
Interessenabwägung im Sinne von Artikel 3 RPV erfolgen. Für den Begriff des Interesses von nationaler Bedeutung sei auf die entsprechende Literatur verwiesen.30
Absatz 3 erwägt den Fall, in dem mehrere Eingriffe erfolgen, welche einzeln betrachtet ein Objekt nicht oder nur geringfügig beeinträchtigen würden, in ihrer Gesamtwirkung jedoch zu einer geringfügigen oder gar schwerwiegenden Beeinträchtigung führen können (vgl. analog Art. 8 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG]31 bzw. Art. 9 Abs. 3 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 [UVPV]32). Stehen die Eingriffe sachlich (d. h. thematisch oder funktional), örtlich oder zeitlich in einem Zusammenhang, ist die Interessenabwägung folglich auch für deren Gesamtwirkung vorzunehmen. Namentlich bei schleichenden Veränderungen ist die Entwicklung durch laufende, wiederkehrende kleinere Eingriffe über längere Zeiträume in der Beurteilung zu berücksichtigen. Dabei ist die faktische Situation ebenso zu berücksichtigen wie die juristische: So erscheint es beispielsweise nicht zulässig, die geplante Beeinträchtigung eines Ortsbildteils durch bereits erfolgte Beeinträchtigungen zu rechtfertigen, die durch rechtskräftige, aber aus Sicht des Ortsbildschutzes fragwürdige Baubewilligungen entstanden sind.33
Absatz 4 stipuliert, gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 NHG, für jede zulässige Beeinträchtigung die Pflicht zur grösstmöglichen Schonung. Grösstmögliche Schonung verlangt nach der bundesgerichtlichen Praxis in erster Linie, dass ein Eingriff nicht weiter gehen darf, als dies zur Erreichung des Ziels des Vorhabens erforderlich ist (Verhältnismässigkeitsprinzip), und dass keine ungeeigneten oder unnötig schädigenden Massnahmen ergriffen werden dürfen.34 Zudem sind zum Ausgleich der vorgenommenen Beeinträchtigung Wiederherstellungs- bzw. angemessene Ersatzmassnahmen zu treffen. Bei den Wiederherstellungsmassnahmen im weiteren Sinn handelt es sich um denkmalpflegerische und baukulturelle Massnahmen, welche die Gesamtsituation eines durch das Vorhaben beeinträchtigten Objekts verbessern können. Die Wiederherstellung erfolgt am Ort der Intervention. Sofern solche Massnahmen nicht umgesetzt werden können, sind angemessene Ersatzmassnahmen wie eine Instandstellung oder eine Aufwertung zu treffen. Diese sollen möglichst im gleichen ISOS-Objekt vorgenommen werden und sich auf jeden Fall an den bestehenden Qualitäten orientieren. Es gilt jedoch zu unterstreichen, dass im Zusammenhang mit Ortsbildern und Objekten der Denkmalpflege Ersatzmassnahmen nur beschränkt möglich sind, da historische Qualitäten unwiederbringlich verloren gehen und nicht gleichwertig ersetzbar sind. Diese Art von Massnahmen muss stets die Bewahrung der Authentizität der Ortsbilder und Objekte der Denkmalpflege zum Ziel haben.35 In Umsetzung des für das gesamte Umweltrecht zentralen Verursacherprinzips (Art. 2 USG) gehen die Massnahmen nach Absatz 4 zulasten des Verursachers oder der Verursacherin des Eingriffs.
30 Vgl. etwa Tschannen/Mösching, Nationale Bedeutung von Aufgaben- und Eingriffsinteressen im Sinne von Artikel
6 Absatz 2 NHG, Rechtsgutachten, Bern 2012, S. 25 ff.; Dajcar, Natur- und Heimatschutzinventare des Bundes, Diss. Zürich 2011, S. 135 ff.; Leimbacher, Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 6 Rz. 21.
31 SR 814.01
32 SR 814.011
33 Vgl. Briel/Waespi/Zimmermann, in: Ehrenzeller (Hrsg.): Bildungs-, Kultur- und Sprachenrecht, SBVR Bd. 9, Basel 2018, S. 630 Rz. 169.
34 Leimbacher, Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 6 Rz. 9 mit Verweisen.
35 Vgl. Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) (Hrsg.): Rekonstruktion und Wiederherstellung, Grundsatzdokument vom 22. Juni 2018.