Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/86: Totalrevision der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) · 15 Seiten
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Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz Totalrevision
folgerichtig die Berücksichtigung des ISOS durch die Kantone bei ihren Planungen vor, insbesondere bei der Richtplanung (siehe dazu den am 14. April 2010 in die VISOS eingefügten Artikel 4a alt). Das ISOS bzw. seine Objekte und Schutzziele sind grundsätzlich in den Richtplan aufzunehmen, was auch Artikel 11 Absatz 1 RPG bekräftigt, wonach der Bundesrat die Richtpläne genehmigt, wenn sie «namentlich die raumwirksamen Aufgaben des Bundes [...] sachgerecht berücksichtigen». Der Richtplan hat insbesondere die Koordination zwischen den Interessen des Bundes an der Erhaltung der Inventarobjekte und den weiteren raumwirksamen Tätigkeiten (u. a. in den Bereichen Siedlungsentwicklung, Verkehr, Infrastrukturen, Landwirtschaft, Tourismus und Erholung) vorzunehmen.
In Absatz 2 werden die Kantone zudem verpflichtet, nach Massgabe ihres spezifischen Instrumentariums, namentlich im Verhältnis zu den Gemeinden, dafür zu sorgen, dass das ISOS auf der Grundlage der kantonalen Richtpläne auch im Rahmen der kantonalen und kommunalen Nutzungsplanung berücksichtigt wird. Die kantonalen Richtpläne sollen einerseits die Akteure der Raumplanung, namentlich die kantonalen und kommunalen Planungsbehörden, über das ISOS und die Pflicht zu dessen Berücksichtigung orientieren und andererseits geeignete Handlungsanweisungen geben, sodass bei allen raumwirksamen Vorhaben angebrachte Massnahmen zur Berücksichtigung der Erhaltungsziele des Bundesinventars umgesetzt werden.40
Zusammenfassend kann die Systematik bei geplanten Eingriffen im Rahmen von kantonalen und kommunalen Aufgaben in ISOS-Objekte schematisch wie folgt dargestellt werden:41
Eingriff in ISOS‐Schutzobjekt
Interessenabwägung
nach Art. 3 RPV
Gutheissung
ev. mit Ablehnung
Bedingungen
Art. 13 Finanzhilfen
Die Finanzhilfen für Massnahmen, welche der Bund gestützt auf Artikel 13 und 14a NHG an die Erhaltung und Aufwertung von ISOS-Objekten ausrichtet, sind nicht in der VISOS geregelt. Diese Unterstützung richtet sich abschliessend nach den Bestimmungen von Artikel 4−11 oder 12a NHV und ist in der Regel Gegenstand einer Programmvereinbarung zwischen Bund und Kanton.
nach Artikel 5 NHG in der Richt- und Nutzungsplanung, Bern 2012, sowie: VLP-ASPAN/GR/SZ/SG/GR (Hrsg.), Ortsbildschutz und Verdichtung, Arbeitshilfe, Bern 2018.
40 Bundesamt für Raumentwicklung (ARE), Bundesamt für Strassen (ASTRA), Bundesamt für Umwelt (BAFU), Bundesamt für Kultur (BAK) (Hrsg.), Empfehlungen zur Berücksichtigung der Bundesinventare nach Artikel 5 NHG in der Richt- und Nutzungsplanung, Bern 2012, sowie: VLP-ASPAN/GR/SZ/SG/GR (Hrsg.), Ortsbildschutz und Verdichtung, Arbeitshilfe, Bern 2018, S. 13.
41 VLP-ASPAN, Ortsbildschutz und Verdichtung, Arbeitshilfe, Bern 2018, S. 13.