Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/86: Totalrevision der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) · 15 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz Totalrevision
Falls ein ISOS-Objekt erheblich beeinträchtigt werden könnte oder sich Fragen grundsätzlicher Art stellen, ist nach Artikel 7 Absatz 2 (in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 1) NHG vor dem Entscheid ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) oder der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) einzuholen. Der Entscheid, ob eine Beeinträchtigung vorliegen könnte, liegt bei Bundesverfahren beim BAK und bei kantonalen Verfahren bei den mit dem Ortsbildschutz beauftragten kantonalen Fachstellen (Art. 7 Abs. 1 NHG).
Wann eine Bundesaufgabe vorliegt, geht aus der – nicht abschliessenden – Aufzählung von Artikel 2 NHG hervor: bundeseigene Bauten und Anlagen, Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen sowie Gewährung von Subventionen. Bundesaufgaben können nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch von den Kantonen wahrgenommen werden, etwa bei der Erteilung von Rodungsbewilligungen, von Ausnahmebewilligungen für Bauten ausserhalb der Bauzone oder von fischereirechtlichen Bewilligungen. Generell spricht die Lehre im Zusammenhang mit Hoheitsakten dann von einer Bundesaufgabe, wenn (1) im fraglichen Sachbereich eine umfassende Bundesregelung vorliegt und (2) die Aufgabe eine Wirkung auf die Natur, die Landschaft oder das kulturelle Erbe hat.28
Die Praxis unterscheidet drei Arten von Eingriffen: solche, die mit den Schutzzielen vereinbar sind und damit das Objekt nicht beeinträchtigen; solche, die ein Objekt nur geringfügig beeinträchtigen («leichte Beeinträchtigungen»); schliesslich solche, die ein Objekt in seiner Substanz dauerhaft beeinträchtigen («schwerwiegende Beeinträchtigungen»).
Absatz 1 stellt klar, dass jene Eingriffe zulässig sind, die kein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung bewirken. Dazu gehören sowohl Eingriffe ohne Beeinträchtigungen als auch geringfügige Beeinträchtigungen der Objekte, für die eine (einfache) Interessenabwägung nach Artikel 3 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)29 vorzunehmen ist. Diese Interessenabwägung umfasst drei Schritte: (1) Ermittlung sämtlicher Interessen, die im konkreten Fall von Bedeutung und im Lichte der für die betroffene Sektoralpolitik anwendbaren Bestimmungen anerkannt sind; (2) Bewertung der ermittelten Interessen einschliesslich adäquater Begründung; (3) Abwägung der ermittelten und bewerteten Interessen, d. h. begründeter Entscheid unter möglichst optimaler Berücksichtigung aller auf dem Spiel stehenden Interessen. Dies ist der Fall bei Eingriffen, welche die Objekte nicht in ihrer Substanz berühren und damit kein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung bedeuten. Nach Lehre und Rechtsprechung können solche Eingriffe, die zu geringfügigen Beeinträchtigungen führen, demnach als zulässig erachtet werden, ohne dass ein nationales Interesse daran besteht. Diese Interessenabwägung lehnt sich an Artikel 3 NHG an, welcher bei Bundesaufgaben generell zu beachten ist.
Absatz 2 präzisiert auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 NHG das erforderliche Vorgehen bei der (qualifizierten) Interessenabwägung, wenn eine schwerwiegende Beeinträchtigung eines Objekts durch ein Vorhaben zu erwarten ist: In einem ersten Schritt erfolgt die Beurteilung, ob für den Eingriff ein Interesse von nationaler Bedeutung gegeben ist, das gleich- oder höherwertig ist als das Interesse an der Erhaltung des Objekts. Nur wenn diese gesetzliche Voraussetzung erfüllt ist, darf in einem zweiten Schritt die eigentliche
28 Zufferey, Kommentar NHG, Zürich 1997, ad Art. 2 Rz. 6 ff.; Office fédéral de l’environnement, des forêts et du paysage (OFEFP) et Office fédéral de la culture (OFC), Impact de la privatisation sur l’accomplissement d’une tâche de la Confédération au sens de la LPN, Avis de droit de J.-B. Zufferey, Cahier de l’environnement no 322, Berne 2001, S. 43; Pfeiffer, La qualité de recourir en droit d’aménagement du territoire et de l’environnement, Diss. Lausanne 2013, S. 182.
29 SR 700.1