Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/86: Totalrevision der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) · 15 Seiten
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Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz Totalrevision
und die angepasste Methode auf den gleichen Grundsätzen und Grundregeln beruhen. Die angepasste Methode wurde am 1. Dezember 2017 in einer Weisung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI)16 in Kraft gesetzt und publiziert. Die Anpassung der Methode hat die Nachvollziehbarkeit der Systematik verbessert und gewährleistet eine bessere Zugänglichkeit und eine einfachere Umsetzung des Bundesinventars.17
Ein im Jahr 2015 vom BAK in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten18 bestätigte die Notwendigkeit einer Verordnungsrevision angesichts der Bedeutung des ISOS seit dem Bundesgerichtsentscheid Rüti (ZH)19 vom 1. April 2009. Die VISOS sollte – unter dem Aspekt des Legalitätsprinzips – mit ihren beiden Schwesterverordnungen (VBLN und VIVS) harmonisiert werden und nähere Kriterien hinsichtlich der aufzunehmenden Objekte enthalten. Die vorliegende Totalrevision der VISOS entspricht diesem Anliegen. Sie hat indes keine materiellrechtlichen Änderungen zur Folge. Die revidierte VISOS findet nach ihrem Inkrafttreten auch auf die nach früherer VISOS und ISOS-Methode inventarisierten Objekte Anwendung.
2. Inhalt und Aufbau der revidierten Verordnung
Der Inhalt der Verordnung wird weitgehend durch die Artikel 5 und 6 NHG vorgegeben. Diese haben folgenden Wortlaut:
Artikel 5 Inventare des Bundes von Objekten mit nationaler Bedeutung
1 Der Bundesrat erstellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung; er kann sich auf bestehende Inventare von staatlichen Institutionen und von Organisationen stützen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind. Die für die Auswahl der Objekte massgebenden Grundsätze sind in den Inventaren darzulegen. Ausserdem haben diese mindestens zu enthalten:
a. die genaue Umschreibung der Objekte;
b. die Gründe für ihre nationale Bedeutung;
c. die möglichen Gefahren;
d. die bestehenden Schutzmassnahmen;
e. den anzustrebenden Schutz;
f. die Verbesserungsvorschläge.
Bevölkerungsschutz (BABS); Bundesamt für Umwelt (BAFU); Bundesamt für Energie (BFE); Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD); Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK); Konferenz der Schweizer Denkmalpflegerinnen und Denkmalpfleger (KSD); Konferenz Schweizerischer Kantonsarchäologen und Kantonsarchäologinnen (KSKA); Kantonsplanerkonferenz (KPK); Bund Schweizer Architekten BSA; Fachverband Schweizer Raumplaner (FSU); International Council on Monuments and Sites (ICOMOS), Sektion Schweiz; Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein (SIA); Schweizer Heimatschutz (SHS); Nationale Informationsstelle zum Kulturerbe (NIKE); Stiftung Landschaftsschutz Schweiz (SL); Verein für Landesplanung (VLP-ASPAN).
16 Eidgenössisches Departement des Innern (EDI), Weisungen über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (WISOS), www.isos.ch.
17 Schweizer Ortsbilder erhalten, Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates 16.4028 Fluri vom 15. Dezember 2016, Bern 2018, S. 24.
18 Marti, Rechtsgutachten zu Fragen im Zusammenhang mit der geplanten Änderung der Aufnahmemethode bei der Revision von Ortsbildaufnahmen im Rahmen des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS), Schaffhausen 2016.
19 BGE 135 II 209