Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/86: Totalrevision der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) · 15 Seiten
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Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz Totalrevision
Absatz 1 bestimmt die sechs Siedlungskategorien, die das ISOS unterscheidet:
Stadt: Dieser Kategorie sind historische Städte mit kontinuierlichem Wachstum
zugewiesen.
Kleinstadt/Flecken: Dieser Kategorie sind historische Städte oder Flecken ohne
namhaftes Wachstum bis ins 20. Jahrhundert zugewiesen.
Verstädtertes Dorf: Dieser Kategorie sind historisch-bäuerliche Siedlungen mit
bedeutendem Wachstum im 19. und frühen 20. Jahrhundert und entsprechenden nutzungsmässigen Umstrukturierungen zugewiesen.
Dorf: Dieser Kategorie sind historisch-bäuerliche Siedlungen grösseren Ausmasses mit
entsprechenden zentralen Funktionen, meist Hauptorte einer Gemeinde, zugewiesen.
Weiler: Dieser Kategorie sind historisch-bäuerliche Siedlungen kleineren Ausmasses
zugewiesen.
Spezialfall: Diese Kategorie versammelt alle baulichen Anlagen ausserhalb der anderen
festgelegten Siedlungskategorien, z. B. Kloster-, Schloss-, Fabrik- oder Industrieanlagen.
Jedes im ISOS aufgenommene Ortsbild wird einer der sechs Siedlungskategorien zugewiesen. Anhang 1 VISOS spezifiziert für jedes Objekt die Siedlungskategorie. Die Siedlungskategorie wird systematisch in der Landessprache des jeweiligen Ortsbilds wiedergegeben. Absatz 2 verweist auf Anhang 2, der die Bezeichnung der Siedlungskategorien in den vier Landessprachen enthält.
Art. 7 Voraussetzung für die Aufnahme
Der Artikel definiert die Grundkriterien, die eine Siedlung aufweisen muss, um vom ISOS beachtet zu werden: Das Bundesinventar berücksichtigt in der Regel ganzjährig bewohnte und auch als Dauersiedlungen erstellte Ortschaften mit mindestens 10 Hauptbauten, die auf der Erstausgabe der Siegfriedkarte vermerkt und auf der zum Zeitpunkt der Inventarisierung jeweils aktuellen Landeskarte mit Ortsbezeichnung versehen sind. Ausnahmen hiervon werden unter der Siedlungskategorie «Spezialfall» erfasst.
Art. 8 Kriterien für die Bewertung von Ortsbildern
Absatz 1 legt das Verfahren für die Bewertung der Ortsbilder dar. Diese Bewertung erfolgt einerseits aufgrund der Prüfung der Qualitäten der Ortsbilder und andererseits aufgrund eines Vergleichs mit anderen Ortsbildern derselben Siedlungskategorie.
Absatz 2 statuiert den Ausgangspunkt für die Aufnahmearbeit: Das ISOS untersucht die schweizerische Siedlungslandschaft in der für sie typischen Vielfalt. Die Aufnahmearbeit erfolgt nach wissenschaftlicher, auf fachlichen Grundsätzen beruhender Methode, die auf alle untersuchten Siedlungen gleich angewendet wird. Ländliche Siedlungen werden als gleichbedeutend mit städtischen berücksichtigt.
Absatz 3 benennt die Hauptkriterien zur Bewertung der Ortsbilder. Für das ISOS sind die Lagequalitäten der Orte – oder das Verhältnis der Bebauung zur Nah- und Fernumgebung –, ihre räumlichen Qualitäten – namentlich das Verhältnis der Bauten untereinander und die Qualität der Räume zwischen den Bauten – sowie ihre architekturhistorischen Qualitäten ausschlaggebend.
Absatz 4 führt zusätzliche Kriterien an, welche die Bewertung eines Ortsbilds beeinflussen