Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/86: Totalrevision der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) · 15 Seiten

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Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz Totalrevision

(RVOG)20.

Absatz 2 präzisiert, dass das BAK als zuständige Fachstelle des Bundes für Denkmalpflege, Archäologie und Ortsbildschutz gemäss Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV)21 für sämtliche fachtechnischen Aufgaben im Bereich des ISOS verantwortlich ist. Nach Artikel 5 Absatz 2 NHG sind die Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung nicht abschliessend; vielmehr sind sie regelmässig zu überprüfen und zu bereinigen. Das ISOS wurde schweizweit erstellt und (ausser im Kanton Graubünden) revidiert. Anders als das BLN oder das IVS wird es kontinuierlich und kantonsweise aktualisiert. 2017 hat das BAK die zweite Revision des Bundesinventars gestartet. Die Kantone werden in chronologischer Reihenfolge angegangen: jene mit den ältesten Daten werden zuerst überarbeitet.

Absatz 3 verweist auf eine separate Veröffentlichung, welche die detaillierte Umschreibung der Objekte und ihre Darstellung auf Plänen, Fotoaufnahmen und in Texten sowie auch die übrigen nach Artikel 5 Absatz 1 geforderten Angaben enthält. Die Objektumschreibungen («Orstbildaufnahmen») sind damit mit Blick auf ihre räumliche Bedeutung und auf das Bedürfnis nach ausreichender Rechts- und Planungssicherheit formell Teil der Verordnung, sie werden aber aufgrund ihres Umfangs und technischen Charakters nicht in der Amtlichen Sammlung publiziert.

Art. 2 Veröffentlichung

Absatz 1 regelt die Veröffentlichungsform und die Einsichtnahme in das Bundesinventar. Wie bereits das IVS und das BLN wird das ISOS in elektronischer Form zugänglich sein – die im Rahmen der 2017 in Angriff genommenen Revision erstellten Ortsbildaufnahmen werden als Geodaten und PDF zur Verfügung stehen.

Absatz 2 spezifiziert, dass die Ortsbildaufnahmen des ISOS auf dem Geoportal des Bundes22 publiziert werden. Die Form der Veröffentlichung entspricht damit Artikel 5 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt vom 18. Juni 2004 (PublG)23. Dabei ist festzuhalten, dass alleine die PDFs rechtsgültig sein werden. Die auf dem Geoportal einseh- und downloadbaren Geodaten werden der Information dienen.

Art. 3 Geringfügige Änderung

Um den Bundesrat von geringfügigen Perimeteranpassungen von ISOS-Objekten zu entlasten, delegiert der Artikel diese Kompetenz an das EDI. Er folgt damit der Regelung, die bereits für das IVS (Art. 5 Abs. 2), für das BLN (Art. 3), für die eidgenössischen Jagdbanngebiete (Verordnung vom 30. September 1991, Art. 3)24 sowie für die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (Verordnung vom 21. Januar 1991, Art. 3)25 gilt und sich dort bewährt hat. Als geringfügig im Sinne der VISOS gelten einerseits kleinräumige Anpassungen des Perimeters an veränderte räumliche Rahmenbedingungen und andererseits kleinere inhaltliche Änderungen der Objektumschreibungen. Es handelt sich also lediglich um «technische» Anpassungen, welche

20 SR 172.10

21 SR 451.1

22 www.map.geo.admin.ch

23 SR 170.512

24 SR 922.31

25 SR 922.32