Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/86: Totalrevision der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) · 15 Seiten
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Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz Totalrevision
2 Die Inventare sind nicht abschliessend. Sie sind regelmässig zu überprüfen und zu bereinigen; über die Aufnahme, die Abänderung oder die Streichung von Objekten entscheidet nach Anhören der Kantone der Bundesrat. Die Kantone können von sich aus eine Überprüfung beantragen.
Artikel 6 Bedeutung der Inventare
1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.
2 Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
Die revidierte VISOS konkretisiert die gesetzlichen Vorgaben in 16 Artikeln und zwei Anhängen. Sie unterscheidet sich hauptsächlich in den folgenden Punkten von der geltenden VISOS:
der Aufbau und der Umfang des eigentlichen Verordnungstextes wurden aus der VIVS von
2010 und der VBLN von 2017 übernommen, soweit dies angesichts der unterschiedlichen Natur der Objekte sinnvoll ist;
die revidierte VISOS enthält einen verbindlichen Kriterienkatalog hinsichtlich der
aufzunehmenden Objekte;
die revidierte VISOS trägt der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den Artikeln 5 und
6 NHG Rechnung;
die revidierte VISOS setzt die Leistungen des Bundes im Bereich der Ortsbilder von
nationaler Bedeutung fest.
3. Erläuterung zu den einzelnen Bestimmungen
Ingress
Im Ingress wird – wie bisher – Artikel 5 NHG erwähnt, welcher den Bundesrat mit der Erstellung von Inventaren von Objekten von nationaler Bedeutung beauftragt. Die Bundesinventare setzen den gesetzlichen Auftrag zur Bezeichnung des Schutzgegenstandes allgemeinverbindlich um. Das ISOS entspricht folglich einer Planungsgrundlage, die sowohl bei der Interessenabwägung im Kontext der raumplanerischen Koordination und Planung als auch bei der Interessenabwägung und Entscheidfindung durch die zuständige Entscheidbehörde bei der Beurteilung konkreter Vorhaben zu berücksichtigen ist.
Art. 1 Bundesinventar
Absatz 1 verweist auf Anhang 1, der sämtliche Ortsbilder von nationaler Bedeutung auflistet. Das Verfahren zum Erlass oder zur Änderung des Inventars richtet sich nach Artikel 5 NHG in Verbindung mit den nachstehend erläuterten Artikeln 3 und 4 VISOS und den allgemeinen Bestimmungen im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997