Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/86: Totalrevision der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) · 15 Seiten

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Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz Totalrevision

Zusammenfassend kann die Systematik bei geplanten Eingriffen im Rahmen von Bundesaufgaben in ISOS-Objekte schematisch wie folgt dargestellt werden36:

Eingriff in ISOS‐Schutzobjekt

schwerer Eingriff

eine auf ein Schutzziel ausgerichtete, geringfügiger Eingriff

umfangreiche und nicht wieder rückgängig in das Schutzobjekt

zu machende Beeinträchtigung

Interessenabwägung Interessenabwägung

1. Stufe, Prüfung des Interesses von

nationaler Bedeutung nach Art. 3 RPV

Gutheissung ev.

gleich‐ oder kein gleich‐ oder mit Bedingungen

Ablehnung

höherwertiges Interesse höherwertiges Interesse und Auflagen

von nationaler Bedeutung von nationaler Bedeutung i

keine Interessen‐

abwägung

Ablehnung

Interessenabwägung

2. Stufe, nach Art. 3 RPV

Gutheissung ev.

mit Bedingungen Ablehnung

und Auflagen

Diese Ausführungen gelten für Eingriffe im Rahmen der Umsetzung von Bundesaufgaben (im Sinne von Artikel 2 NHG). Die Umsetzung des ISOS bei kantonalen oder nachgelagerten Aufgaben ist Gegenstand von Artikel 12 VISOS.

Art. 11 Behebung von Beeinträchtigungen

Die Thematik des Artikels ist im weiteren Sinne Teil der von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f NHG geforderten Verbesserungsvorschläge. Beim Auftrag, die Behebung oder zumindest Verminderung bestehender Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen eines Objekts bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu prüfen, geht es um bestehende Eingriffe und Nutzungen, welche die Erhaltungsziele eines Objektes berühren. Sie müssen nicht zwingend mit einem

36 VLP-ASPAN, Ortsbildschutz und Verdichtung, Arbeitshilfe, Bern 2018, S. 13.