Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/86: Totalrevision der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) · 15 Seiten
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Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz Totalrevision
Zusammenfassend kann die Systematik bei geplanten Eingriffen im Rahmen von Bundesaufgaben in ISOS-Objekte schematisch wie folgt dargestellt werden36:
Eingriff in ISOS‐Schutzobjekt
schwerer Eingriff
eine auf ein Schutzziel ausgerichtete, geringfügiger Eingriff
umfangreiche und nicht wieder rückgängig in das Schutzobjekt
zu machende Beeinträchtigung
Interessenabwägung Interessenabwägung
1. Stufe, Prüfung des Interesses von
nationaler Bedeutung nach Art. 3 RPV
Gutheissung ev.
gleich‐ oder kein gleich‐ oder mit Bedingungen
Ablehnung
höherwertiges Interesse höherwertiges Interesse und Auflagen
von nationaler Bedeutung von nationaler Bedeutung i
keine Interessen‐
abwägung
Ablehnung
Interessenabwägung
2. Stufe, nach Art. 3 RPV
Gutheissung ev.
mit Bedingungen Ablehnung
und Auflagen
Diese Ausführungen gelten für Eingriffe im Rahmen der Umsetzung von Bundesaufgaben (im Sinne von Artikel 2 NHG). Die Umsetzung des ISOS bei kantonalen oder nachgelagerten Aufgaben ist Gegenstand von Artikel 12 VISOS.
Art. 11 Behebung von Beeinträchtigungen
Die Thematik des Artikels ist im weiteren Sinne Teil der von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f NHG geforderten Verbesserungsvorschläge. Beim Auftrag, die Behebung oder zumindest Verminderung bestehender Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen eines Objekts bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu prüfen, geht es um bestehende Eingriffe und Nutzungen, welche die Erhaltungsziele eines Objektes berühren. Sie müssen nicht zwingend mit einem
36 VLP-ASPAN, Ortsbildschutz und Verdichtung, Arbeitshilfe, Bern 2018, S. 13.