Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/86: Totalrevision der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) · 15 Seiten

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Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz Totalrevision

die Plausibilität und die praktische Umsetzung des Objektperimeters ohne unverhältnismässigen Aufwand erleichtern sollen. Sie dürfen weder die Gründe für die nationale Bedeutung eines Objekts in Frage stellen noch die Bewertung eines Objekts betreffen. Nicht dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung entsprächen beispielsweise geringfügige Anpassungen durch das EDI einzig mit dem Ziel, ein konkretes, geplantes Vorhaben zu ermöglichen oder zu verhindern. Wie bei der Überprüfung und Bereinigung des Bundesinventars sind auch hinsichtlich geringfügiger Anpassungen die Kantone anzuhören (vgl. Art. 4).

Art. 4 Zusammenarbeit

Absatz 1 beschreibt die fachliche Zusammenarbeit, namentlich mit den Fachstellen der Kantone: Die Bundesinventare nach Artikel 5 NHG sind fachliche Grundlagen mit einer gesetzlich definierten rechtlichen Wirkung, die in Planungsprozesse aller Stufen sowie in die Entscheidfindung und Interessenabwägung zu konkreten Vorhaben einfliessen. Die Überprüfung und Bereinigung dieser Inventare muss damit in erster Linie in enger und frühzeitiger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen der Kantone erfolgen.

Absatz 2 regelt die Konsultation weiterer Kreise bei der Änderung des Inventars, wie etwa kantonale Fachkommissionen, Planungsgruppen, Gemeinden usw. Aufgrund der Organisationshoheit der Kantone entscheiden diese selber über die weiterführende Zusammenarbeit auf kantonaler oder nachgelagerter Ebene. Die Art und Weise der fachlichen Zusammenarbeit hängt von der Organisation der jeweiligen Kantone, namentlich von der Ausgestaltung der Gemeindeautonomie ab; gegenüber dem Bund bleiben jedoch die Kantone die offiziellen Ansprech- und Verfahrenspartner.

Art. 5 Ortsbilder und Ortsbildteile

Absatz 1 bestimmt die zu erhaltenden Objekte: Das ISOS bezeichnet die wertvollsten Ortsbilder der Schweiz.

Absatz 2 enthält die Legaldefinition der Ortsbilder: Als Ortsbilder gelten Siedlungen in ihrer Gesamtheit. Eine Siedlung im Sinne des ISOS ist eine Niederlassung, die sowohl aus bebauten Bereichen mitsamt Strassen, Plätzen und zur Bebauung gehörenden Zwischenräumen als auch aus nicht bebauten, mit der Bebauung in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Bereichen wie Gärten, landschaftsarchitektonisch gestalteten Freiräumen oder Kulturland besteht.

Das ISOS schlüsselt jedes Ortsbild in Ortsbildteile auf. Absatz 3 hält fest, dass Ortsbildteile mehr oder weniger grosse bebaute oder nicht bebaute Bereiche, einzelne Bauten sowie Teile von Bauten umfassen können. Die Summe der Ortsbildteile bildet das Ortsbild.

Absatz 4 präzisiert, dass Ortsbildteile in zwei Ausprägungen vorkommen: Ortsbildteile, die einen Wert aufgrund bestimmter eigener Qualitäten und ihrer Beziehung zu anderen Ortsbildteilen haben (Ortsbildteile mit intrinsischen Wert), und Ortsbildteile, die lediglich einen Wert aufgrund ihrer Beziehung zu anderen Ortsbildteilen haben (Ortsbildteile mit extrinsischem Wert).

Art. 6 Siedlungskategorien

Das ISOS wird allen Siedlungsgattungen der Schweiz gerecht. Die ISOS-Methode wird auf alle Siedlungen gleich angewendet und erbringt vergleichbare Ortsbildaufnahmen.