Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/86: Totalrevision der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) · 15 Seiten
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Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz Totalrevision
können:
Archäologischer Wert: namentlich Orte mit bedeutenden geschichtlichen oder
vorgeschichtlichen Funden, die wichtige Daten zur Siedlungsforschung erbracht haben.
Geschichtlicher Wert: namentlich Orte, in denen wichtige Schlachten stattgefunden
haben, oder Orte, die dank Werken der Literatur oder der bildenden Kunst in die Geschichte eingegangen oder die als Wirkungsort berühmter, für die Schweiz wichtiger Personen von Bedeutung sind.
Volkskundlicher Wert: namentlich Orte, in denen überregional bedeutende traditionelle
oder temporäre Ereignisse wie Feste, spezielle Märkte, Prozessionen usw. stattfanden oder stattfinden, oder auch sagenumwobene Stätten.
Aufnahme ins Bundesinventar finden lediglich Ortsbilder von aussergewöhnlicher Qualität, deren Bedeutung über Regions- und Kantonsgrenzen oder gar über die Landesgrenze hinaus ausstrahlt.
Art. 9 Kriterien für die Bewertung von Ortsbildteilen sowie Erhaltungsziele
Absatz 1 stellt das Verfahren für die Bewertung der Ortsbildteile vor: Für das ISOS sind Entwicklungsprozesse massgebend. Das Bundesinventar betrachtet Ortsbilder weder in Bezug auf ihre Vergangenheit noch in Bezug auf ihre Zukunft als statisch. Alle Entwicklungsphasen eines Ortsbilds werden bei der Aufnahmearbeit einbezogen. Jedoch werden lediglich Ortsbildteile, deren Entstehung zum Zeitpunkt der Aufnahmearbeit mindestens 30 Jahre zurückliegt, nach ihren Qualitäten beurteilt. Die daraus entstandene Ortsbildaufnahme bietet eine Momentaufnahme und widerspiegelt die Qualitäten des Ortsbilds zum Zeitpunkt der Aufnahmearbeit.
Absatz 2 legt dar, dass der Alterswert eines Ortsbildteils nicht an sich höher ist als andere Werte. Ausschlaggebend für die Bewertung der Ortsbilder und deren Teile ist die Art und Weise, wie die Bebauung eine bestimmte soziale, kulturelle, politische und ökonomische Situation, also eine bestimmte Lebensform, zu einer bestimmten Zeit illustriert. Es gilt das Primat der ganzheitlichen Betrachtung. Die Aufnahmemethode beruht auf dem Grundsatz, wonach die Ortsbildteile selber ebenso wichtig sind wie die Art der Beziehung der Ortsbildteile untereinander. Beurteilt werden der räumliche Wert der einzelnen Ortsbildteile sowie die Intensität des räumlichen Bezugs zwischen den unterschiedlichen Ortsbildteilen, namentlich die Grösse und Abfolge der räumlichen Vielfalt oder das Vorhandensein von räumlicher Wiederholung, die Hierarchie und Abstufung zwischen dominanten und untergeordneten Ortsbildteilen sowie die Kontinuität der Übergänge oder die Klarheit der Abgrenzung zwischen den Ortsbildteilen.
Nach Artikel 6 Absatz 1 NHG sollen die inventarisierten Objekte ungeschmälert erhalten bleiben. Dies gilt hinsichtlich ihrer topografischen, räumlichen und architekturhistorischen Eigenarten. Die ungeschmälerte Erhaltung gilt in erster Linie für den rechtskräftig festgelegten Ortsbildperimeter. Das NHG sieht keine Pufferzonen vor. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung26 müssen allerdings auch die Auswirkungen eines unmittelbar ausserhalb des Objekts liegenden Vorhabens auf jenes gewürdigt werden, wie umgekehrt auch der verstärkte Schutz von Artikel 6 NHG nicht nur das Objekt selbst, sondern in gewissem Masse auch dessen Umgebung beschlägt.27
26 BGE 115 Ib 311 Erw. 5e
27 Leimbacher, Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 6 Rz. 3; kritischer Dajcar, Natur- und Heimatschutzinventare