Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/86: Totalrevision der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) · 15 Seiten

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Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz Totalrevision

allfällig geplanten oder zu beurteilenden Eingriff in direktem Zusammenhang stehen. Es ist zu betonen, dass es sich dabei um einen Prüfauftrag an die zuständigen, mit einem in einem ISOS-Objekt liegenden Vorhaben befassten Entscheidbehörden aller staatlichen Ebenen handelt. Das Ziel ist die Erhaltung und die baukulturelle Aufwertung der Objekte von nationaler Bedeutung, unabhängig davon, ob im konkreten Fall die Umsetzung einer Bundesaufgabe Anlass zur Prüfung gibt. Ein aussichtsreicher Ansatz für die Verbesserung der Objekte besteht vielmehr darin, Synergien mit anderen Vorhaben oder sich bietenden Gelegenheiten zu suchen und zu nutzen. Es muss sich nicht zwingend um einen konkreten Eingriff handeln (hierzu vgl. vorne die Ausführungen zu Artikel 10 Absatz 4). Denkbar sind vielmehr auch spezifische Aufwertungsmassnahmen etwa im Rahmen von raumplanerischen Projekten oder Programmvereinbarungen gemäss Artikel 13 NHG zur Erhaltung und Förderung der schützenswerten Ortbilder. Hohe Qualität der gebauten Umwelt wird erzielt durch für jeden Ort neu zu definierende Massnahmen und kann auf vielfältigste Weise erreicht werden, solange sie die lokalspezifischen, menschlichen Bedürfnisse an den Raum und die Umwelt als zentrale Ziele mitberücksichtigt. Eine allfällige Massnahme muss daher verhältnismässig und inhaltlich zweckmässig sein; d. h. sie hat sich an den Erhaltungszielen zu orientieren und sich in deren Rahmen zu halten. Dabei besteht bei der Umsetzung ein grosser Ermessensspielraum. Für die finanzielle Unterstützung von Aufwertungs- oder Verbesserungsmassnahmen wird auf die Ausführungen zu Artikel 13 verwiesen.

Art. 12 Berücksichtigung durch die Kantone

Zur Frage der Berücksichtigungspflicht des ISOS insbesondere in der kantonalen Richt- und der kommunalen Nutzungsplanung äusserte sich das Bundesgericht in seinem Entscheid zum Fall Rüti (ZH) vom 1. April 200937. Es hielt fest, dass die Bundesinventare nach Artikel 5 NHG nicht nur bei der Erfüllung von Bundesaufgaben nach Artikel 2 NHG als Grundlage beigezogen werden müssen, sondern dass sie auch bei der Erfüllung von kantonalen und kommunalen Aufgaben zu berücksichtigen seien. Das Bundesgericht führte dabei aus, dass diese Bundesinventare ihrer Natur nach Sachplänen und Konzepten im Sinne von Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG)38 gleichkämen und daher die für diese Planungsinstrumente geltenden Grundsätze sinngemäss anzuwenden seien. Die Kantone hätten damit gemäss Artikel 6 Absatz 4 RPG die Bundesinventare in ihrer Richtplanung zu berücksichtigen. Aufgrund der Behördenverbindlichkeit der Richtplanung hätten die Schutzanliegen des ISOS auch Eingang in die Nutzungsplanung zu finden, sei es über die Ausscheidung von Schutzzonen (Art. 17 Abs. 1 RPG) oder die Anordnung anderer Schutzmassnahmen (Art. 17 Abs. 2 RPG). Für die Kantone und die Gemeinden bestehe insoweit eine Pflicht zur Berücksichtigung der Bundesinventare nach Artikel 5 NHG. Dies bedeutet, dass die Kantone und die Gemeinden die Pflicht zur ungeschmälerten Erhaltung oder jedenfalls grösstmöglichen Schonung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 NHG auch ausserhalb der Erfüllung von Bundesaufgaben berücksichtigen müssen. In diesen Fällen unterliegt die Abwägung zwischen Schutz- und Nutzungsinteressen allerdings nicht den qualifizierten Anforderungen von Artikel 6 Absatz 2 NHG, sondern sinngemäss der Regelung von Artikel 3 NHG (einfache Interessenabwägung). Die Pflicht zur Berücksichtigung des ISOS durch Kantone und Gemeinden wurde in verschiedenen Studien und Berichten ausführlich diskutiert und erläutert und hat sich mittlerweile auch in der Praxis etabliert.39 Absatz 1 schreibt

37 BGE 135 II 209

38 SR 700

39 Beispielsweise: Bundesamt für Raumentwicklung (ARE), Bundesamt für Strassen (ASTRA), Bundesamt für Umwelt (BAFU), Bundesamt für Kultur (BAK) (Hrsg.), Empfehlungen zur Berücksichtigung der Bundesinventare