Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/86: Totalrevision der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) · 15 Seiten

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Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz Totalrevision

Das ISOS umfasst sehr unterschiedliche Objekte. Das Spektrum reicht von ländlichen Kleinstsiedlungen zu Grossstädten. Im Sinne der Vorgaben des NHG wird nicht ein absoluter, flächendeckender Schutz des Ortsbildperimeters verlangt. Weil die nationale Bedeutung des eigentlichen Inventarobjekts sich sowohl aus den eigenen Qualitäten der einzelnen Ortsbildteile wie auch aus dem Beziehungswert zwischen den Ortsbildteilen erschliesst, werden die Erhaltungsziele auf Stufe Ortsbildteil erteilt.

Absatz 3 definiert die Bewertungskriterien für Ortsbildteile mit intrinsischem Wert. Diese werden aufgrund ihrer räumlichen und architekturhistorischen Qualitäten, ihres Stellenwerts im Ortsbild und ihres Erhaltungszustands bewertet.

Gemäss Absatz 4 erhalten Ortsbildteile mit intrinsischem Wert aufgrund ihrer Qualitäten eines der folgenden Erhaltungsziele:

 Erhalten der Substanz beinhaltet, alle Bauten, Anlageteile und Freiräume integral zu

erhalten und störende Eingriffe zu beseitigen; Erhalten der Beschaffenheit als Kulturland oder Freifläche beinhaltet, die für das Ortsbild wesentliche Vegetation und die Altbauten zu bewahren und störende Veränderungen zu beseitigen.

 Erhalten der Struktur beinhaltet, Anordnung und Gestalt der Bauten und Freiräume zu

bewahren und die für die Struktur wesentlichen Elemente und Merkmale integral zu erhalten.

 Erhalten des Charakters beinhaltet, das Gleichgewicht zwischen Alt- und Neubauten zu

bewahren und die den ursprünglichen Erbauungsgrund illustrierenden und für den Charakter wesentlichen Elemente integral zu erhalten.

Ortsbildteile mit extrinsischem Wert sind gemäss Absatz 5 in Bezug auf die Ortsbildteile mit intrinsischem Wert von Bedeutung. Sie werden einzig hinsichtlich ihres Stellenwerts im Ortsbild bewertet. In ihnen sind negative Einwirkungen auf die Ortsbildteile mit intrinsischem Wert zu vermeiden.

Die Erhaltungsziele des ISOS verbinden sich mit generellen Vorschlägen zum Bewahren und Gestalten. Sie basieren auf dem Erscheinungsbild zum Zeitpunkt der Aufnahmearbeit. Letztere stützt sich allein auf die fachliche Beurteilung des Ortsbilds. Absatz 6 hält fest, dass die konkrete Umsetzung der Erhaltungsziele im jeweiligen Einzelfall dazu beitragen kann und soll, dass die wertvollen Eigenheiten des Ortsbilds – und damit seine nationale Bedeutung – ungeschmälert erhalten bleiben, jedenfalls aber die grösstmögliche Schonung erfahren. Dabei ist es wichtig, dass die Erhaltungsziele zusammen mit weiteren Grundlagen der kantonalen und lokalen Ebene (z. B. Inventare der Denkmalschutzobjekte) zu einer Fachmeinung aus Sicht Ortsbildschutz zusammengeführt werden. Die Erhaltungsziele des ISOS sollen in diesem Rahmen auf ihre Aktualität überprüft sowie bezogen auf die jeweilige Fragestellung und den vorliegenden Einzelfall konkretisiert werden.

Art. 10 Eingriffe bei Erfüllung von Bundesaufgaben

Nach Artikel 6 Absatz 2 NHG darf bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe das Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung eines ISOS-Objekts nur in Erwägung gezogen werden, wenn dem Vorhaben ebenfalls nationale Bedeutung zukommt und dieses mindestens als gleichbedeutend einzustufen ist. Diese Beurteilung obliegt der zuständigen Entscheidbehörde.

des Bundes, Diss. Zürich 2011, S. 159.