Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/87: Aufhebung der Industriezölle · 17 Seiten

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Landwirtschaft

4.2.2 Administrative Entlastung der Unternehmen

Die Einfuhrveranlagung eines Produkts bedingt eine Reihe administrativer Prozesse, darunter beispielsweise die Zollanmeldung, die Auswahl des geeigneten Zollverfahrens, das Einfuhrverfahren selbst, die Zahlung der Zollschuld sowie die Archivierung aller benötigten Papiere. Die Zollprozesse und die damit verbundenen administrativen Aufgaben bleiben auch mit der Aufhebung der Industriezölle grundsätzlich bestehen.

Um bei der Einfuhr die Präferenzzölle im Rahmen eines FHA oder des APS nutzen zu können, muss dargelegt werden, dass das importierte Produkt wirklich im entsprechenden Partnerland hergestellt wurde. Die Regeln zur Bestimmung des sogenannten «Ursprungs» sind in jedem FHA bzw. in der Verordnung über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer23 festgelegt. Diese Ursprungsregeln definieren, welche Kriterien eine Ware erfüllen muss, damit sie «präferenziellen Ursprung» hat und somit von der festgelegten Zollpräferenz Gebrauch machen kann. Die Ursprungsregeln sollen verhindern, dass Güter aus Drittstaaten über einen FHA-Partner bzw. ein APS-berechtigtes Entwicklungsland importiert werden, ohne dass im Partnerland eine substantielle Verarbeitung stattgefunden hat. Die notwendige Verarbeitungstiefe eines Produkts wird anhand eines geforderten Wertschöpfungsanteils oder anhand spezifischer Be- oder Verarbeitungsschritte bestimmt, welche im Herkunftsland stattfinden müssen. Der präferenzielle Ursprung wird schliesslich anhand eines Ursprungsnachweises dokumentiert. Dieser Nachweis muss durch den Produzenten erstellt werden und beim Import in das Bestimmungsland vorgelegt werden, um von den Zollpräferenzen zu profitieren.

Durch die Abschaffung der Industriezölle können Industrieprodukte grösstenteils zollfrei importiert werden, ohne dass ein FHA oder das APS genutzt werden muss. Damit werden die Ursprungsnachweise zur zollfreien Einfuhr von Industrieprodukten weitgehend wegfallen. Ursprungsnachweise sind künftig nur noch notwendig, wenn das Produkt unter Nutzung einer Ursprungskumulation re-exportiert wird. Die Kumulation kommt zur Anwendung, wenn die Ware entweder unverändert innerhalb der Kumulationszone24 gehandelt werden soll oder wenn Vormaterialien nur dank der Kumulation zu Ursprungswaren verarbeitet werden können. Für Produkte hingegen, welche in der Schweiz konsumiert werden oder vor dem Export ausreichend weiterverarbeitet werden, braucht es nach Aufhebung der Industriezölle bei der Einfuhr keine Ursprungsnachweise mehr.

Eine Studie von B,S,S.25 hat gezeigt, dass der administrative Aufwand zur Einfuhr deutlich höher ist, wenn Ursprungsnachweise notwendig sind bzw. wenn die Präferenzverzollung gemäss FHA oder APS genutzt wird. Gemäss Schätzungen für das Jahr 2016 macht der zusätzliche Aufwand für die präferenzielle Verzollung etwa 20% des gesamten administrativen Aufwands (exkl. Zölle) der Unternehmen zur Einfuhr aus. Die Beschaffung der

23 SR 946.39

24 Eine Kumulationszone ermöglicht es, Vormaterialien mit Ursprung in verschiedenen Freihandelsparteien zu verwenden, sofern an der Kumulationszone beteiligten Parteien untereinander Freihandelsabkommen mit den gleichen Ursprungsregeln anwenden. Ein Beispiel für eine Kumulationszone ist das Regionale Übereinkommen über die Paneuropa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM-Konvention).

25 B,S,S. (2017): Administrative Entlastung bei einem unilateralen Zollabbau für Industriegüter. Im Auftrag des SECO. Bern: SECO.