Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/87: Aufhebung der Industriezölle · 17 Seiten
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6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die Aufhebung der Industriezölle ist mit der Bundesverfassung (BV; SR 101) vereinbar. Die Erhebung bzw. die Nichterhebung von Zöllen ist gemäss Artikel 133 BV Sache des Bundes. Die Interessen der Schweizer Wirtschaft im Ausland (Art. 101 BV) werden mit der Aufhebung der Industriezölle, die einen zollfreien Bezug von Vormaterialien für die Exportindustrie und die Wirtschaft im Allgemeinen ermöglicht, ebenfalls gewahrt.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
6.2.1 Welthandelsorganisation (WTO)
Die Aufhebung der Industriezölle ist eine unilaterale Massnahme der Schweiz. Die Verpflichtungen der Schweiz in der WTO ändern sich dadurch nicht. Die neue Tarifstruktur und die nach den Richtlinien der WTO angepassten Ansätze werden bei der WTO hinterlegt, wie dies auch nach Revisionen des HS gemacht wird.
6.2.2 Europäische Union (EU)
Die unilaterale Aufhebung von Zöllen auf Industrieprodukte ist mit den bilateralen Abkommen der Schweiz mit der EU vereinbar. Die EU geniesst bereits heute zollfreien Marktzugang für Industrieprodukte für Ursprungswaren im Rahmen des bilateralen FHA von 197232.
6.2.3 Freihandelsabkommen
Die unilaterale Aufhebung von Zöllen auf Industrieprodukte ist mit den FHA der Schweiz vereinbar. Die Freihandelspartner (inkl. der EU) geniessen bereits heute zollfreien Marktzugang für Industrieprodukte. Somit stellt die Aufhebung der Industriezölle, welche die Zölle für alle Importe, unabhängig von der Existenz eines FHA, eliminiert, eine Präferenzerosion für unsere Freihandelspartner bzw. einen Verlust der Präferenzmarge gegenüber Drittstaaten dar. Gleichzeitig findet aber auch bei den exportierenden Unternehmen der Freihandelspartner eine administrative Entlastung statt, weil weniger Ursprungszeugnisse für die Ausfuhren in die Schweiz ausgestellt werden müssen und sich die administrativen Prozesse entsprechend vereinfachen.
6.2.4 Internationale Zollabkommen
Sowohl die Aufhebung der Zölle auf Industrieprodukte als auch die Vereinfachung der nationalen Zolltarifstruktur sind mit den internationalen Zollabkommen der Schweiz vereinbar. Dies gilt auch für die Weltzollorganisation (WZO) und das internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren33.
32 SR 0.632.401
33 SR 0.632.11