Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/87: Aufhebung der Industriezölle · 17 Seiten
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Ursprungsnachweise, deren Kontrolle und allfällige Nachprüfungsverfahren durch die Zollverwaltung, die Archivierung der Dokumente sowie die Zahlung der reinen Zollschuld stellen administrative Aufwände dar, welche mit der Aufhebung der Industriezölle beim Import – mit den oben erwähnten Ausnahmen – wegfallen. Neben dem präferenziellen Import unter FHA oder dem APS gibt es heute weitere Spezialverfahren, welche einen zollfreien Import von Waren erlauben, aber mit zusätzlichen Handlungspflichten verbunden sind. Diese Spezialverfahren, namentlich die provisorische Veranlagung wegen fehlender oder ungültiger Ursprungsnachweise, der aktive Veredelungsverkehr, Zollbegünstigungen sowie das Spezialverfahren zur vorübergehenden Verwendung und Zollerleichterungen je nach Verwendungszweck, setzen teilweise zusätzliche Bewilligungen, Fristenkontrollen und Dokumentationspflichten voraus. Auch die Nutzung dieser Verfahren wird mit der Aufhebung der Industriezölle abnehmen. Andere Abgaben wie Lenkungsabgaben und Steuern (Automobil-, Mineralölsteuer), Mehrwertsteuer usw. sowie Bewilligungspflichten und andere nicht zollrechtliche Vorschriften bleiben weiterhin bestehen. Nicht-tarifäre Aspekte des Warenimports und die damit verbundenen sicherheits-, gesundheits- oder umweltpolitischen Ziele sind von der Massnahme nicht betroffen.
Das Forschungsinstitut B,S,S.26 hat die Bedeutung der wegfallenden Handlungspflichten in Gesprächen mit Unternehmen und Zollexperten untersucht. In Verbindung mit dem teilweisen Wegfall der Ursprungsnachweise und der Spezialverfahren wird mit einer administrativen Entlastung von jährlich CHF 100 Mio. für importierende Unternehmen in der Schweiz gerechnet. Da weitere Aspekte, wie beispielsweise der Abklärungsaufwand für die Wahl des geeigneten Verfahrens, das Fehlerrisiko, die Bussen, Schulungen für Mitarbeitende sowie die geringere Flexibilität beim (strategischen) Einkauf von Waren in der Schätzung nicht berücksichtigt sind, sind diese CHF 100 Mio. die untere Grenze der zu erwartenden administrativen Entlastung durch die Aufhebung der Industriezölle.
4.2.3 Indirekte volkswirtschaftliche Auswirkungen
Die Aufhebung der Industriezölle führt direkt zu tieferen Einstandspreisen für die importierten Produkte sowie zu tieferen Kosten für die Einfuhr bzw. tieferen Handelskosten. Dies wird dadurch verstärkt, dass auch die exportierenden Unternehmen im Ausland administrativ entlastet werden, weil grösstenteils keine Ursprungszeugnisse und entsprechende Berechnungen mehr notwendig sind. Die Handelsbeziehungen werden somit effizienter. Erstens profitieren die Konsumentinnen und Konsumenten von tieferen Preisen, soweit der Wettbewerb dazu führt, dass die tieferen Kosten weitergegeben werden. Zweitens profitieren die Unternehmen in der Schweiz, welche im Ausland die Vorleistungen für ihre Produktion zu tieferen Kosten beschaffen können. Dies senkt die Produktionskosten und steigert die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen. Für die Schweiz ist dieser Effekt besonders wichtig, da die schweizerische Volkswirtschaft stark in die globalen Wertschöpfungsketten integriert ist. Die Schweiz ist in vielen Bereichen auf wertschöpfungsintensive Produktionsschritte gegen Ende der Wertschöpfungskette spezialisiert (aber auch in Forschung und Entwicklung zu Beginn der Wertschöpfungskette) und die Unternehmen sind daher auf importierte Rohstoffe oder Halbfabrikate angewiesen. Ein Abbau von Zöllen wirkt sich somit, über die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, auch als Förderung der Exporte aus.
Infolge der Aufhebung der Industriezölle ist mit einer Zunahme der Importe zu rechnen, wobei auch die Effizienz der Handelsbeziehungen steigt, weil die strategische Wahl von Lieferanten zur Vermeidung von Importzöllen nicht mehr notwendig ist27. Dies wiederum intensiviert den Wettbewerb auf dem Schweizer Markt, was dazu führen sollte, dass die Unternehmen bei den Konsumgütern die tieferen Preise an die Konsumentinnen und Konsumenten weitergeben. Des Weiteren ist Wettbewerb eine treibende Kraft für Innovation, da er Anreize setzt für die Optimierung der Ressourcenallokation, für Effizienzsteigerungen und Wissenstransfer, insbesondere verbunden mit neuen Möglichkeiten durch den zunehmenden Handel. Zusammen mit
26 Ibid.
27 Eine strategische Wahl der Lieferanten von Vormaterialien bleibt aber sinnvoll, wenn beim Export die Kumulation innerhalb eines Freihandelsabkommen benutzt wird.