Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/87: Aufhebung der Industriezölle · 17 Seiten
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Die höheren Zölle im Textilbereich sind historisch bedingt. Früher wurden Zölle erhoben, um die einheimische Textilindustrie vor ausländischer Konkurrenz zu schützen. Heute sind die Schweizer Unternehmen der Textilindustrie eng in die internationalen Wertschöpfungsketten eingebunden und der Grenzschutz erweist sich als schädlich. Wie in der Textilbranche verarbeiten auch in den meisten anderen Branchen viele Unternehmen Vormaterialien aus dem Ausland und exportieren einen Grossteil ihrer Produktion danach wieder. Die bestehenden Importzölle schaden damit den betroffenen Unternehmen direkt, indem sie ihre Vorleistungen verteuern. Dadurch wird ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenüber ausländischen Konkurrenten gemindert. Die Zölle konterkarieren damit ihren ursprünglichen Zweck, nämlich jenen des Schutzes der einheimischen Industrie. Es liegt somit im Interesse der Volkswirtschaft, einen möglichst einfachen und kostengünstigen Zugang zu Vormaterialien sicherzustellen, um auf den globalen Märkten nachhaltig erfolgreich sein zu können.
Die Zolleinnahmen der Schweiz betrugen im Jahr 20169 CHF 1'188.7 Millionen. Rund zwei Fünftel davon (2016: CHF 486.1 Mio., 40.9%) wurden auf Industrieprodukten erhoben. Die restlichen Zolleinnahmen stammten von Agrarprodukten. Die Zolleinnahmen auf Industrieprodukten stellten 0.7% der Bundeseinnahmen (2016) dar.
2 Beantragte Neuregelungen
Die Vorlage besteht aus zwei Teilen: Der Kern der Vorlage stellt die Aufhebung sämtlicher Zölle auf Industrieprodukten dar. Gleichzeitig soll die Zolltarifstruktur für Industrieprodukte vereinfacht werden.
2.1 Aufhebung der Industriezölle
2.1.1 Grundzüge der Neuregelung
Die Vorlage sieht vor, sämtliche Importzölle auf Industrieprodukte aufzuheben. Dies bedeutet, dass die Schweiz den angewandten Zollansatz für alle Industrieprodukte mittels einer Anpassung der massgeblichen Zollansätze des Generaltarifs im Anhang 1 des Zolltarifgesetzes (ZTG, SR 632.10) auf einen Stichtag hin auf null senkt. Die Aufhebung der Industriezölle geschieht autonom, d.h. alle internationalen Verpflichtungen im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) oder der bestehenden FHA bleiben unverändert.10 Es gilt hier aber anzumerken, dass – obschon die Wiedereinführung durch das Parlament theoretisch jederzeit wieder möglich wäre – der Bundesrat mit dieser Vorlage beabsichtigt, die Industriezölle definitiv abzuschaffen. Die Konsequenzen der Massnahme für die Bundesverwaltung (z.B. Wissensabbau bei der EZV im Bereich der Industriezölle) sind somit längerfristig spürbar. Die heutige Bemessungsgrundlage der spezifischen Zölle (bspw. nach Gewicht der Ware) wird durch die Aufhebung der Industriezölle nicht geändert. Die Zölle auf Agrarprodukte bleiben ebenfalls unverändert. Die Verpflichtung gemäss Artikel 7 Zollgesetz, dass Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, zollpflichtig sind und nach Zoll- bzw. Zolltarifgesetz veranlagt werden müssen, bleibt weiterhin bestehen.
Die Aufhebung der Industriezölle insgesamt oder der Zölle in spezifischen Branchen waren Inhalt diverser Vorstösse von Parlamentariern und Verbänden. Die Motion Sauter (17.3564, «Stärkung unseres Wirtschaftsstandortes dank der Abschaffung von Industriezöllen») fordert
9 Da die Studien zu den volkswirtschaftlichen Auswirkungen und administrativen Entlastungen der Aufhebung der Industriezölle basierend auf der Aussenhandelsstatistik 2016 erstellt wurden, werden hier, sofern es um finanzielle oder volkswirtschaftliche Auswirkungen der Aufhebung der Industriezölle geht, die Zahlen von 2016 verwendet. Die Zahlen für 2017 divergieren insgesamt nur minimal.
10 Dies bedeutet auch, dass die Schweiz theoretisch zu einem späteren Zeitpunkt die Zölle – ausser präferenzielle Zölle, welche im Rahmen von FHA bei null gebunden sind – unilateral wieder bis zur Höhe der bei der WTO gebundenen Zollansätze (Liste LIX) anheben könnte.