Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 15 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
1b. Abschnitt: Überwachung von nationalen Rückführungen auf demIDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation
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Der bisherige Artikel 71a AuG regelte die Überwachung von Ausschaffungen und delegiert die Regelung des Verfahrens und der Zuständigkeiten zur Überwachung von Ausschaffungen an den Bundesrat (bisherige Art. 15f–15i VVWAL). Dieser Artikel galt nur für Ausschaffungen aus der Schweiz. Er fand keine Anwendung bei Rückführungsaktionen aus dem Ausland von Personen, die sich nicht in der Schweiz aufgehalten haben. Da neu die internationalen Einsätze der Schweiz im Rückkehrbereich im AuG geregelt werden müssen, wurde neu Artikel 71abis ins AuG eingefügt. Das in Artikel 71a AuG enthaltene Monitoring ist neu in Artikel 71abisAuG geregelt. Aus diesem Grund sind die Verweise im Titel der Artikel 15f–15i VVWAL entsprechend anzupassen. Inhaltlich erfahren die Bestimmungen keine Änderung.
Angepasst wird zudem der Gliederungstitel. Der Begriff «Ausschaffungen» wird ersetzt durch «nationale Rückführungen».
Art. 15f Umfang der Überwachung
Neu wird auf Artikel 71abisAbsatz 1 AuG verwiesen.
Art. 15g Übertragung von Aufgaben an Dritte
Neu wird auf Artikel 71abisAbsatz 2 AuG verwiesen.
Art. 15h Aufgaben der beauftragten Dritten
Neu wird auf Artikel 71abisAbsatz 2 AuG verwiesen.
Art. 15i Kostenabgeltung
Neu wird auf Artikel 71abisAuG verwiesen.