Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 15 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
2.2IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet Anpassung der VZAG
législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation
Art. 1
Absatz 1
Der Gegenstand der Verordnung wird dahingehend angepasst, dass diese nicht nur die Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten, sondern auch die Modalitäten der Zusammenarbeit mit der Agentur regelt. Um eine Anpassung der Verordnung im Falle einer Namensänderung der Agentur zu vermeiden, übernimmt die Verordnung die dynamischere Formulierung des neuen Artikels 92 Absatz 3 ZG, d. h. «die für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständige Agentur der Europäischen Union». Ferner werden nach der Verabschiedung der neuen Verordnung (EU) 2016/1624, mit der die FRONTEX12- und die RABIT13- Verordnungen aufgehoben wurden, die Verweise auf die EU-Verordnungen aktualisiert. Weiter wird präzisiert, dass die EZV die zuständige Verwaltungseinheit für die Zusammenarbeit ist. Das Grenzwachkorps (GWK) ist lediglich eine Organisationsuntereinheit der EZV. Die Organisation der Eidgenössischen Zollverwaltung muss in dieser Verordnung nicht geregelt werden. Folgerichtig wird denn auch in der gesamten Verordnung die Untereinheit GWK mit der Verwaltungseinheit EZV ersetzt, mit Ausnahme der Artikel 5 Absatz 2 und 27 Absatz 2.
Absatz 2
Das SEM ist zuständig für die Zusammenarbeit mit der Agentur im Rückkehrbereich (Art. 15b– 15equaterVVWAL).
Art. 2 Bst. a
In Artikel 2 Buchstabe a wird der Begriff des «schweizerischen Personals» definiert sowie präzisiert, dass es sich dabei um Personal der Eidgenössischen Zollverwaltung handelt.
Art. 3 Zuständigkeiten
Die Änderungen in Artikel 3 bilden das Herzstück der Anpassung der VZAG. Formell ist der Inhalt dieses Artikels neu thematisch auf vier Artikel aufgeteilt (Art. 3, 3a, 3b und 3c), was die Lesbarkeit erleichtert. Weiter wird präzisiert, dass die EZV die zuständige Verwaltungseinheit für die Zusammenarbeit mit der Agentur ist und dazu personenbezogene Daten austauschen darf. Materiell wird neu erwähnt, dass die EZV nicht nur die Beschlüsse des Verwaltungsrates der Agentur, sondern auch diejenigen des Exekutivdirektors umsetzt, da ihm nach Artikel 68 der Verordnung (EU) 2016/1624 neue Zuständigkeiten übertragen werden. Dazu gehören insbesondere die Verabschiedung von Empfehlungen oder Massnahmen auf dem Gebiet der Schwachstellenbeurteilung, der Soforteinsätze, der Rückkehraktionen oder der technischen Ausrüstung.
Für den Abschluss von Vereinbarungen ist neu die EZV zuständig (und nicht mehr das GWK wie gemäss der aktuellen Formulierung). Diese Zuständigkeit liegt nämlich nach Artikel 48a
12 Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. L
349 vom 25.11.2004, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 656/2014, ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 93.
13 Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über einen Mechanismus zur Bildung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 hinsichtlich dieses Mechanismus und der Regelung der Aufgaben und Befugnisse von abgestellten Beamten, Fassung gemäss ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 30.