Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 15 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001

Absatz 1IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation

Die Einzelheiten der Zurverfügungstellung von polizeilichen Begleitpersonen für internationale Rückführungseinsätze durch die Kantone werden durch Vereinbarungen zwischen den jeweiligen Kantonen und dem EJPD geregelt.

Bei der Koordination der Bereitstellung der polizeilichen Begleitpersonen für internationale Rückführungseinsätze wird die Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten (KKPKS) miteinbezogen. In Bezug auf die Modalitäten der Verteilung der Einsatzkräfte unter den Kantonen wird das EJPD mit der KKPKS prüfen, welches Modell den Anforderungen für internationale Einsätze am besten entspricht.

Absatz 2

Die Modalitäten beispielsweise für Einsatz, Ausbildung, Austritt aus dem Pool, Arbeitszeit, Ferien und Urlaub sowie weitere Leistungen der Kantone als Arbeitsgeber (Reisekosten, Einsatzzulage, Kosten für Mahlzeiten und Übernachtung, Rückerstattungen, Versicherung, Berufsunfallversicherung usw.) werden in individuellen Vereinbarungen zusätzlich zum bestehenden Arbeitsvertrag zwischen der betroffenen Person und dem für sie zuständigen Kanton geregelt.

Absatz 3

Die Aufwandentschädigung für die Kantone erfolgt durch Pauschalbeträge. So vergütet der Bund polizeilichen Begleitpersonen an internationalen Rückführungseinsätzen pauschal CHF 300.– pro Tag.

Art. 15e Entsendung von Rückkehrbeobachterinnen und -beobachtern

Die Schweiz hat sich ebenfalls am Pool von Rückkehrbeobachterinnen und -beobachtern zu beteiligen. Sie hat für diese Aufgabe unabhängige Beobachterinnen und Beobachter, die internationale Rückkehraktionen oder Rückkehreinsätze begleiten, zur Verfügung zu stellen.

Die Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter haben die Aufgabe, Rückkehraktionen im Sinne der Rückführungsrichtlinie9 der EU (Art. 8 Abs. 6) zu überwachen. In der Schweiz ist seit Juli 2012 die NKVF zuständig für das sogenannte «Rückführungsmonitoring». Dies entspricht den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie, die ein unabhängiges und wirksames System für das Rückführungsmonitoring vorsieht.

Absatz 1

Das SEM kann Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter beauftragen, während der Organisation und Durchführung eines internationalen Rückführungseinsatzes eine Bobachtungs- und Berichterstattungsfunktion wahrzunehmen. Die beauftragten Dritten müssen unabhängig sein von allen Stellen, die an ausländerrechtlichen oder asylrechtlichen Verfahren oder am Vollzug von Weg- oder Ausweisungen oder Landesverweisungen beteiligt sind.

9 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98.