Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 15 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
Art. 9 Abs. 2IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquetbis Arbeitszeit, Einsatzzeit und freie Tage
législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation
In der Überschrift wird der Begriff der Einsatzzeit hinzugefügt, da er auch im Artikel vorkommt. Der Klarheit halber wird Absatz 1 von Artikel 11, der die für das Ein- und Auspacken aufgewendete Zeit regelt, in Artikel 9 Absatz 2bisverschoben, weil es sich um Einsatzzeit und nicht um Urlaub handelt.
Art. 11 Abs. 1
Der Inhalt von Artikel 11 Absatz 1 wird in Artikel 9 Absatz 2bisverschoben (vgl. Erklärungen zu Art. 9 Abs. 2bis).
Art. 13 Abs. 3
Neu ist der Gebrauch von privaten Motorfahrzeugen erlaubt, allerdings nur nach vorgängiger Bewilligung durch die EZV. Diese Änderung entspricht der aktuell gültigen Praxis.
Art. 22 Abs. 2
Die einzige Änderung in diesem Absatz betrifft die Terminologie. Der Name «Frontex» wurde durch «Agentur» ersetzt.
Art. 25 Abs. 2
Aktualisierung des Verweises auf die Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten in der EZV vom 23. August 201714, deren Totalrevision am 1. Oktober 2017 in Kraft getreten ist.
Art. 26 Abs. 2 Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, Material und Diensthunden
Formale Anpassung des Verweises auf die Verordnung vom 28. November 2014 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren15.
3. Auswirkungen auf den Bund und die Kan-
tone
Die Vorlage hat keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund und die Kantone.