Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 15 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001

Art. 15IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquetbter Einsatz in der Schweiz

législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation

Absatz 1

Schengen-Staaten, die zeitweilig besonderen migrationsbedingten Herausforderungen ausgesetzt sind, können bei der Agentur Ersuchen einreichen, damit Sammelrückkehraktionen ab diesem Staat durchgeführt werden. Die Agentur zieht in diesen Fällen europäische Rückkehrteams bei. Diese Aktionen werden in Absprache mit den betreffenden Staaten durchgeführt, die darum ersuchen oder einem entsprechenden Vorschlag der Agentur zustimmen. Ein Einsatz auf dem Hoheitsgebiet eines Schengen-Staats kann nur im Einvernehmen zwischen dem betreffenden Staat und der Agentur erfolgen. Würde ein solcher Einsatz in der Schweiz stattfinden, wäre das SEM für die Einreichung des Ersuchens bei der Agentur und für die Ausarbeitung des Einsatzplans zuständig. Der Entscheid für das Anfordern von Teams für Einsätze in der Schweiz obliegt somit dem SEM. Das SEM würde in diesen Fällen sowohl das EJPD als auch die EZV informieren.

Absatz 2

Ausländisches Personal ist während des Einsatzes dem SEM einsatzunterstellt und leistet den Dienst grundsätzlich in gemeinsamen Teams mit schweizerischem Personal (vgl. zudem Art. 15equaternVVWAL).

Art. 15c Entsendung von Rückkehrspezialistinnen und -spezialisten des SEM

Absatz 1

Das SEM unterhält einen Mitarbeiterpool mit spezialisiertem Personal, das insbesondere im Rahmen von europäischen Rückkehreinsätzen eingesetzt werden kann. Die Spezialisten im Bereich Rückkehr leisten Unterstützung bei der Identifikation der zur Rückkehr verpflichteten Drittstaatsangehörigen und bei der Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente. Sie arbeiten hierzu mit den zuständigen Konsulaten zusammen.

Absatz 2

Die Modalitäten für beispielsweise Einsatz, Ausbildung, Austritt aus dem Pool, Arbeitszeit, Ferien und Urlaub sowie weitere Leistungen des SEM als Arbeitsgeber (Reisekosten, Einsatzzulage, Kosten für Mahlzeiten und Übernachtung, Rückerstattungen, Versicherung, Berufsunfallversicherung usw.) werden in einer Zusatzvereinbarung zum bestehenden Arbeitsvertrag geregelt.

Art. 15d Entsendung von polizeilichen Begleitpersonen der Kantone

Die Rückkehraktionen werden durch Polizeieskorten der beteiligten Schengen-Staaten begleitet (Art. 30 Abs. 1 Verordnung [EU] 2016/1624). Speziell ausgebildete Begleitpersonen der kantonalen Polizeibehörden werden diese Rolle wahrnehmen.