Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 15 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
Absatz 1 RVOG bei einem Bundesamt. Mit der neuen Agentur ist es möglich, dass Vereinba-IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet rungen sich nicht mehr zwingend auf Beschlüsse des Verwaltungsrates der Agentur stützen.législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation
Der Wortlaut wird somit weiter gefasst, um alle Fälle abzudecken.
Hingegen geht es hier nach wie vor um Verträge von beschränkter Tragweite nach Artikel 7a Absatz 3 RVOG, das heisst insbesondere Vereinbarungen, die sich an die Behörden richten und die administrative und technische Fragen regeln. Dies ist beispielsweise bei Finanzhilfevereinbarungen (Grant Agreements) der Fall, welche die Modalitäten der Rückerstattung bestimmter Kosten für die Teilnahme der Schweiz an den Einsätzen der Agentur regeln. Als weiteres Beispiel kann das «Memorandum of Understanding» betreffend die Modalitäten der Zusammenarbeit mit dem Verbindungsoffizier der Agentur erwähnt werden. Wie bisher bleibt die EZV die nationale Kontaktstelle für die Agentur im Sinne von Artikel 23 der Verordnung. Der entsprechende Verweis wird aktualisiert (Abs. 3). Entsprechend dem neuen Absatz 4 ist die EZV berechtigt, personenbezogene Daten mit der Agentur und an anderen Schengen-Staaten gestützt auf die neuen Bestimmungen der Verordnung auszutauschen. Auch hinsichtlich der Zusammenarbeit mit der Agentur werden die Zuständigkeiten der EZV ergänzt, um die mit der Verordnung eingeführten Neuheiten zu integrieren; dazu gehören etwa die Verbindungsoffiziere (Abs. 5 Bst. a), die Schwachstellenbeurteilung (Abs. 5 Bst. b), die Pools für technische Ausrüstung (Abs. 5 Bst. c), das Konsultativforum und der Grundrechtsbeauftragte (Abs. 5 Bst.
d) sowie das Beschwerdeverfahren (Abs. 5 Bst. e).
Art. 3a Einsatz im Inland
Dieser Artikel entspricht dem bisherigen Absatz 2 von Artikel 3. Die Bezeichnung der Grenz- und Küstenwacheteams umfasst auch den neuen Soforteinsatzpool (Abs. 2 Bst. a). Die Einsatzpläne sind plural genannt, damit alle Fälle, wie beispielsweise Einsatzpläne für ordinäre Einsätze und solche für Soforteinsätze, mitumfasst werden (Bst. b).
Art. 3b Einsatz im Ausland
Dieser Artikel entspricht dem bisherigen Absatz 3 von Artikel 3. Wie für die bisherigen Soforteinsatzteams an den Aussengrenzen (RABIT) bleibt die EZV weiterhin für die Bereitstellung von Personal aus dem Soforteinsatzpool oder die Ablehnung entsprechender Ersuchen zuständig.
Art. 3c Zusammenarbeit im Rahmen von EUROSUR
Dieser Artikel übernimmt die Bestimmungen des bisherigen Artikels 3 betreffend EUROSUR (Art. 3 Abs. 1 Ende des ersten Satzes und Art. 3 Abs. 1 Bst. d).
Art. 4 Abs. 2 und 3
Die EZV hat nie von Zusatzvereinbarungen über die Voraussetzungen für die Aus- und Weiterbildung sowie für den Austritt aus dem Pool von speziell für Auslandeinsätze ausgebildeten Mitarbeitenden Gebrauch gemacht; dieser Passus wird deshalb aufgehoben (Abs. 2). In Absatz 3 wird eine Änderung eingeführt um sicherzustellen, dass hier nicht nur Einsätze der Agentur, sondern auch Einsätze der Dokumentenberaterinnen und -berater geregelt werden.