Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 15 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001

ihnen begangen werden, wie Beamte des Einsatzmitgliedstaats behandelt werden. Die pri-IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet

märe Strafverfolgungszuständigkeit liegt somit beim jeweiligen Einsatzmitgliedstaat.législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation

Art. 15equater Einsatz von ausländischem Personal in der Schweiz

Absatz 1

Die ausländischen Beamten haben den Weisungen der zuständigen schweizerischen Beamten des SEM, die ihnen bezüglich ihres fachlichen Einsatzes anordnungsbefugt sind, bei einem Einsatz in der Schweiz Folge zu leisten.

Absatz 2

Die Einsatzmittel (wie beispielsweise Identifikationsmittel der ausländischen Beamten, Vesten, Fesselungsmaterial) und die Modalitäten des Einsatzes werden durch das SEM mit der Agentur und den anderen Schengen-Staaten gemeinsam bestimmt.

Absatz 3

Die ausländischen Beamten können nur unter der Leitung der einsatzführenden Stelle und grundsätzlich in Anwesenheit von Schweizer Beamten hoheitlich tätig werden. Dies bedeutet, dass beispielsweise bei einem Einsatz von Rückkehrbeobachterinnen und –beobachtern jemand der Schweizerischen Organisation, welche für die Schweiz diese Aufgabe übernimmt, dabei sein muss. Sind ausländische Polizeieskorten im Einsatz, muss der entsprechende zuständige Kantonspolizeivertreter am Einsatz dabei sein. Sind Rückkehrspezialisten im Einsatz, muss jemand vom SEM am Einsatz mitbeteiligt sein.

Absatz 4

In begründeten Fällen und damit insbesondere in Situationen, in welchen die Fortsetzung des Einsatzes in gemeinsamen Teams als nicht zumutbar erscheint, kann das SEM die dem ausländischen Beamten zugewiesenen Einsatzbefugnisse entziehen.

Absatz 5 und 6

In Bezug auf ihr Dienst- oder Anstellungsverhältnis sowie in disziplinarrechtlicher Hinsicht bleiben die ausländischen Beamten den jeweiligen nationalen Vorschriften ihres Herkunftsstaates unterworfen. Das SEM hat keine Disziplinargewalt über ausländische Beamte.

Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit richtet sich nach Artikel 42 der Verordnung (EU) 2016/1624. Bei Schäden, die von ausländischem Personal verursacht werden, ist das VG anwendbar.

Gemäss Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/1624 über die strafrechtliche Verantwortlichkeit liegt die primäre Strafverfolgungszuständigkeit beim jeweiligen Einsatzmitgliedstaat. Da die Angestellten des SEM und der Kantone sowie die Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter dem Strafgesetzbuch (StGB)11 unterstehen, ist das StGB sinngemäss auch auf ausländisches Personal anwendbar in Bezug auf Straftaten, die gegen sie oder von ihnen bei einem Einsatz in der Schweiz unter Leitung des SEM begangen werden.

11 SR 311.0