Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 15 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001

IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet

1. Grundzüge der Vorlagelégislatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation

Die Verordnung (EU) 2016/16241 zur Europäischen Grenz- und Küstenwache wurde am 14. September 2016 vom Europäischen Parlament und vom Rat der EU verabschiedet und der Schweiz am 22. September 2016 als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands notifiziert. Der Bundesrat hat am 12. Oktober 2016 die Übernahme dieser Schengen-Weiterentwicklung unter Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen (Art. 7 Abs. 2 Bst. b SAA) gutgeheissen und an seiner Sitzung vom 17. Mai 2017 die Botschaft zur Übernahme und Umsetzung der EU-Verordnung über die neue europäische Grenz- und Küstenwache verabschiedet.2 Das Parlament hat in seiner Schlussabstimmung vom 15. Dezember 2017 die Vorlage gutgeheissen. Die Referendumsfrist läuft derzeit.

Das Ziel der Verordnung (EU) 2016/1624 ist die Einführung und Anwendung einer integrierten Aussengrenzverwaltung zur Sicherstellung des ordnungsgemässen Funktionierens des Schengen-Raums. Im Migrationsbereich übernimmt die europäische Grenz- und Küstenwache (nachstehend Agentur, die den Kurznamen Frontex weiterführt) mehr Verantwortung bei der Rückführung von sich illegal aufhaltenden Drittstaatsangehörigen in ihre Herkunftsstaaten. Sie hat unter anderem die Aufgabe, die Schengen-Staaten durch die Finanzierung von Sammelflügen, aber auch durch die Organisation eigener Rückführungsaktionen aus ersuchenden Schengen-Staaten oder ab den Brennpunkten (hotspot areas) zu unterstützen.

Neben den Anpassungen auf Gesetzesstufe (im Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 [AuG]3 und im Zollgesetz vom 18. März 2005 [ZG]4), die vom Parlament bereits genehmigt wurden, sind auch Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe für die Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/1624 erforderlich.

Angepasst werden die Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL)5 sowie die Verordnung vom 26. August 2009 über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums (VZAG)6. Diese Anpassungen erlauben es, die Modalitäten der Zusammenarbeit mit der Agentur hinsichtlich der in der Verordnung neu enthaltenen Bestimmungen auf nationaler Ebene umzusetzen.

1Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016über die

Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung 2005/267/EG des Rates, ABI. L 251 vom 16.9.2016, S. 1.

2BBl 2017 4155

3 SR 142.20

4 SR 631.0

5 SR 142.281

6 SR 631.062