Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 15 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001

IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet

2. Erläuterungen zu den einzelnen Artikelnlégislatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation

2.1 Anpassungen der VVWAL

1abis Abschnitt: Internationale Rückführungseinsätze

Bei der Verordnung (EU) 2016/1624 handelt es sich um eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Schengen-Assoziierungsabkommens (SAA)7.

Die Agentur hat zum Ziel, ein ganzheitliches Rückkehrsystem unter Einbezug der Schengen-Staaten, der Drittstaaten sowie anderer Stakeholder (z.B. UNHCR, IOM) aufzubauen und entsprechende Synergien zu nutzen. Ihre Aufgaben im Rückkehrbereich umfassen:

 Koordination, Unterstützung und Kofinanzierung von rückkehrbezogenen Tätigkeiten im

Hinblick auf eine integrierte Rückkehrverwaltung bei freiwilligen Ausreisen und Rückkehreinsätzen (Art. 27 Verordnung [EU] 2016/1624);

 Koordination und Kofinanzierung von Rückkehraktionen (Art. 28);

 Bildung von Pools aus von den Schengen-Staaten entsandten Rückkehrbeobachtern (Art.

29), Begleitpersonal für die Rückkehr (Art. 30) und Rückkehrsachverständigen (Art. 31);

 Bildung europäischer Rückkehrteams (Art. 32) aus den Pools nach den Artikeln 29–31.

Die Agentur stellt aus dem Personal, das dem jeweiligen Pool nach den Artikeln 29, 30, und 31 zugewiesen ist, spezielle europäische Rückkehrteams zusammen, die zu Rückkehreinsätzen entsandt werden. Die europäischen Rückkehrteams werden aus Sachverständigen für die Identifikation der Personen und die Beschaffung von Reisedokumenten sowie aus Begleitpersonen gebildet. Ein Einsatz auf dem Hoheitsgebiet eines Schengen-Staats kann nur im Einvernehmen zwischen dem betreffenden Staat und der Agentur erfolgen.

Mit der Einführung eines neuen Abschnitts (1abisInternationale Rückführungseinsätze) und neuer Bestimmungen in die VVWAL (nArt. 15b ff.) soll die Verordnung (EU) 2016/1624 umgesetzt werden. Insbesondere werden die Modalitäten des Einsatzes der jeweiligen Pools an gemeinsamen Rückkehraktionen geregelt. Gleichzeitig werden auch der Status und die Einsatzmodalitäten ausländischen Personals geregelt, das allenfalls in der Schweiz auf deren Verlangen eingesetzt werden würde.

7 SR 0.362.31