Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 15 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
Abschluss von Vereinbarungen zwischen EJPD und der Agentur nach Artikel 71a Ab-IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet satz 2 nAuGlégislatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation
Zusätzlich kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD mit der Agentur Vereinbarungen über den Einsatz von Personal des SEM und der Kantone für internationale Rückführungseinsätze sowie über den Einsatz von Dritten für die Überwachung der Rückführungen abschliessen (Art. 71a Abs. 2 nAuG). Sollte das EJPD aus praktischen Gründen diese Aufgabe an das SEM delegieren wollen, müsste dies in Form einer EJPD-Verordnung geschehen.
Absatz 3
Die EVZ ist zuständig für die Zusammenarbeit mit der Agentur und ist nationale Kontaktstelle im Sinne von Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/1624. Dabei nimmt die EZV Einsitz im Verwaltungsrat der Agentur und ist für die Umsetzung von Beschlüssen des Verwaltungsrats und von Vollzugsvereinbarungen zuständig. Das SEM informiert die EZV regelmässig über seine Aufgaben.
Art. 15bbis Einsatz im Ausland
In der Schweiz obliegt die Bereitstellung von Personalressourcen den Kantonen (Begleitpersonal), dem SEM (Rückkehrsachverständige) sowie unabhängigen Dritten, die als Sachverständige mit der Überwachung der Rückkehr beauftragt sind.
Der Einsatz von personellen Ressourcen für die verschiedenen Pools auf dem Hoheitsgebiet eines Schengen-Staats erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem betreffenden Staat und der Agentur. Zusätzlich muss die Agentur mit allen an den Rückführungsaktionen beteiligten Schengen-Staaten die Anzahl und die Profile der von ihnen bereitgestellten Sachverständigen jährlich aushandeln (siehe Art. 71a nAuG).
Absatz 1
Das SEM bereitet die unterschiedlichen Pools für den Einsatz im Ausland vor. Es stellt in Absprache mit den Kantonen und den Organisationen, die Rückkehrbeobachterinnen und -beobachtern zur Verfügung stellen (auf nationaler Ebene übt derzeit die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter [NKVF] diesen Auftrag aus), sicher, dass die notwendigen Personen für die jeweiligen Pools zur Verfügung gestellt werden.
Absatz 2
Eine Schutzklausel sieht vor, dass die Schengen-Staaten die angeforderten Personalressourcen in einer Ausnahmesituation, die die Erledigung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt, nicht bereitstellen müssen (Art. 29 Abs. 3, Art. 30 Abs. 3 und Art. 31 Abs. 3 der Verordnung [EU] 2016/1624). Liegt eine solche Situation vor, kann das SEM auf die Entsendung von Rückkehrspezialistinnen und -spezialisten des SEM, von polizeilichen Begleitpersonen der Kantone und von Rückkehrbeobachterinnen und -beobachtern ins Ausland verzichten.