Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/17: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) aufgrund der Verknüpfung der Emissionshandelssysteme der Schweiz und der EU · 27 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: S122-0431
1 Ausgangslage
Der Emissionshandel ist ein marktwirtschaftliches Instrument der Klimapolitik, das den Teilnehmern ermöglicht, Treibhausgasemissionen dort zu reduzieren, wo dies am kostengünstigsten ist. Das Schweizer Emissionshandelssystem (EHS) umfasst über 50 emissionsintensive Industrieanlagen; diese sind im Gegenzug von der CO2-Abgabe auf Brennstoffe befreit. Wegen der kleinen Teilnehmerzahl kann sich der Schweizer CO2-Markt aber nur beschränkt entfalten. Die Schweiz strebt daher eine Verknüpfung ihres EHS mit dem weit grösseren EHS der EU an, damit Schweizer Unternehmen vom liquiden und transparenten europäischen CO2-Markt profitieren können und gleich lange Spiesse wie ihre europäischen Konkurrenten erfahren. Ein entsprechendes Abkommen wurde am 23. November 2017 in Bern unterzeichnet.1 Damit es in Kraft treten kann, muss es vorgängig von beiden Seiten genehmigt und ratifiziert werden. Auch müssen beide Seiten vor dem Inkrafttreten allfällige Änderungen an ihren Rechtsgrundlagen vornehmen, die notwendig sind zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Abkommen. Das Abkommen tritt am 1. Januar nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Das Abkommen regelt im Kern die gegenseitige Anerkennung von Emissionsrechten. Wer zur Teilnahme am EHS der Schweiz oder der EU verpflichtet ist, kann zukünftig neben Emissionsrechten aus dem eigenen System auch Emissionsrechte aus dem System der Gegenpartei nutzen, um seine unter das EHS fallenden Treibhausgasemissionen zu decken. Dazu ist neu eine elektronische Verknüpfung der Emissionshandelsregister der Schweiz und der EU nötig, um den Transfer von Emissionsrechten zwischen beiden Systemen zu ermöglichen. Mit der Verknüpfung sollen zudem im Schweizer EHS, analog zur Regelung in der EU, neu die Luftfahrt und fossil-thermische Kraftwerke integriert werden. Das Abkommen sieht keine direkte Übernahme von EU-Recht vor, entsprechend wird es nicht in den Anwendungsbereich eines zukünftigen institutionellen Abkommens fallen.
Gestützt auf die Botschaft des Bundesrates vom 1. Dezember 2017 zur Genehmigung des Abkommens und über seine Umsetzung (Teilrevision des CO2-Gesetzes)2 hat der Nationalrat der Vorlage am 3. Dezember 2018 und der Ständerat am 7. März 2019 zugestimmt. In der Schlussabstimmung vom 22. März 2019 wurde die Vorlage angenommen. Die EU hat ihrerseits das Abkommen am 23. Januar 2018 genehmigt.3
In Umsetzung der Änderungen am CO2-Gesetz muss auch die Verordnung über die Reduktion der CO2- Emissionen vom 30. November 2012 (CO2-Verordnung)4 insbesondere für den Einbezug der Luftfahrt und der fossil-thermischen Kraftwerke angepasst werden. Diese sind der Hauptgegenstand dieser Vorlage. Diese Änderungen sollen zusammen mit dem Abkommen sowie dem teilrevidierten CO2-Gesetz auf den 1. Januar 2020 in Kraft treten.
2 Ausführungen zur Vorlage
2.1 Grundzüge der Vorlage
In der vorliegenden Teilrevision der CO2-Verordnung werden folgende Elemente geändert oder neu hinzugefügt:
Ersatz von Begriffen: Im Einklang mit der Teilrevision des CO2-Gesetzes wird abgesehen von wenigen Ausnahmen im ganzen Erlass der Begriff «Unternehmen» ersetzt durch «Betreiber von Anlagen» und der Begriff «ortsfest» gelöscht («Anlagen» sind neu im Artikel 2 Absatz 5 des
1 Abkommen vom 23. November 2017 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen,
2 Botschaft vom 1. Dezember 2017 zur Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über die Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und zu seiner Umsetzung (Änderung des CO2-Gesetzes), BBl 2018 441, 17.073
3 Beschluss (EU) 2018/219 des Rates vom 23. Januar 2018 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen, ABl. L 43 vom 16.2.2018, S. 1–2
4 SR 641.711 3/27 233.11-00008/00006/00002/S122-0431