Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/17: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) aufgrund der Verknüpfung der Emissionshandelssysteme der Schweiz und der EU · 27 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: S122-0431
Anhang 17 Anforderungen an den Monitoringbericht
Die bisher in Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben a–d und Absatz 2 definierten Anforderungen an den Monitoringbericht von Betreibern von Anlagen sind neu in Anhang 17 Ziffer 1 definiert.
Die Mindestanforderungen an den Monitoringbericht von Betreibern von Luftfahrzeugen sind in Ziffer 2 festgehalten. Da die Luftfahrzeugbetreiber im Sinne eines «guichet unique» nur eine Ansprechbehörde haben (das BAFU oder die zuständige ausländische Behörde gemäss Anhang 14), welche die Pflichten dieses Betreibers in beiden EHS verwaltet, enthält der Monitoringbericht sowohl die Daten für das Schweizer EHS als auch für dasjenige der EU. Die Mindestanforderungen umfassen die Angaben, die zur Identifizierung des Luftfahrzeugbetreibers sowie der Verifizierungsstelle notwendig sind. Kleinemittenten müssen keine Angaben zur Verifizierungsstelle machen, wenn sie gemäss Artikel 52 Absatz 5 von der Verifizierungspflicht ausgenommen sind. Weitere geforderte Angaben sind eine Begründung für allfällige Abweichungen vom zugrundeliegenden Monitoringkonzept, eine Liste der verwendeten Luftfahrzeuge und die Gesamtzahl der emissionshandelspflichtigen Flüge. Für jeden Treibstofftyp, für den CO2-Emissionen berechnet werden, sind der Emissionsfaktor und der Treibstoffverbrauch anzugeben. Die Summe aller CO2-Emissionen der Flüge, für die Daten zu berichten sind, müssen aufgeschlüsselt werden nach Abflug- und Ankunftsstaaten sowie nach Schweizer EHS und EHS der EU. Datenlücken müssen beschrieben und mit Ersatzdaten gefüllt werden, wobei auch die Methode der Schätzung der CO2-Emissionen via die Ersatzdaten beschrieben werden muss. Für jedes Flugplatzpaar (Abflugort und Landeort) ist zudem die Flugplatz-Bezeichnung gemäss ICAO und die Anzahl Flüge, für die Daten zu erfassen sind, und die damit verbundenen CO2-Jahresemissionen anzugeben. Gemäss Ziffer 2.2 können Kleinemittenten mit weniger als 243 Flügen in drei aufeinanderfolgenden Viermonatszeiträumen oder Emissionen von weniger als 25 000 Tonnen CO2 gemäss Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 ihren Treibstoffverbrauch mit einem Instrument für Kleinemittenten gemäss Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 schätzen. Diese Instrumente umfassen Tools von Eurocontrol oder anderen einschlägigen Organisationen, sofern die von der Europäischen Kommission genehmigt wurden. Zurzeit erfüllt nur das Tool von Eurocontrol diese Anforderung.
Anhang 18 Verifizierung der Monitoringberichte und Anforderungen an die Verifizierungsstelle
Anhang 18 regelt die Pflichten der Luftfahrzeugbetreiber und der Verifizierungsstellen im Zusammenhang mit der Verifizierung der Monitoringberichte. Die Verifizierungsstelle muss gemäss den Regelungen im EHS der EU akkreditiert sein. In der Schweiz besteht dafür bisher kein Akkreditierungsverfahren, Schweizer Unternehmen können sich aber in der EU akkreditieren lassen. Gegenwärtig sind in der EU rund 50 Unternehmen akkreditiert, die mit der Verifizierung der Monitoringberichte beauftragt werden können. Die Verifizierungsstelle stellt unter anderem sicher, dass alle Flüge gemäss dem Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung berücksichtigt werden.
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Verknüpfung des Emissionshandels hat finanzielle und personelle Auswirkungen für den Bund. Beim BAFU entsteht insbesondere wegen der mit dem Einbezug der Luftfahrt in das EHS verbundenen Aufgaben sowie mit den neuen Anforderungen an das Emissionshandelsregister ein personeller Mehrbedarf von 2 Stellen (1 unbefristet und 1 befristet von 2020–2022). Die zusätzlichen Informatikkosten für das Emissionshandelsregister aufgrund der elektronischen Verknüpfung mit dem Unionsregister werden auf rund 100 000 Franken für einmalige Investitionen und auf rund 50 000 Franken für den jährlichen Betrieb geschätzt. Die zusätzlichen Kosten (Personal und IT) werden haushaltsneutral über die CO2-Abgabe auf Brennstoffe finanziert. Dem Bund fallen hingegen durch die neue Versteigerung von Emissionsrechten für die Luftfahrt Einnahmen im Umfang von 5–10 Millionen Franken pro Jahr zu. Diese Auswirkungen werden detailliert in der Botschaft zur Genehmigung des Abkommens zur Verknüpfung der EHS erläutert.
24/27 233.11-00008/00006/00002/S122-0431