Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/17: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) aufgrund der Verknüpfung der Emissionshandelssysteme der Schweiz und der EU · 27 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: S122-0431

Art. 54 Aufgaben der Kantone

«EHS-Unternehmen» wird ersetzt durch «Betreiber von Anlagen im EHS».

Art. 55 Pflicht

Aufgrund der neuen Regelungen für Luftfahrzeugbetreiber ist Absatz 1 mit dem Zusatz «Emissionsrechte für Anlagen» zu präzisieren.

Absatz 2 regelt neu die Abgabepflicht von Emissionsrechten und Emissionsminderungszertifikaten durch Luftfahrzeugbetreiber. Die Abgabe erfolgt dabei im Emissionshandelsregister der zuständigen Behörde gemäss Anhang 14. Von der Schweiz verwaltete Luftfahrzeugbetreiber geben Emissionsrechte und soweit zulässig Emissionsminderungszertifikate im Emissionshandelsregister der Schweiz ab, während von einer ausländischen Behörde verwaltete Betreiber dies im Unionsregister tun.

Absatz 3, der die Frist für die Abgabe von Emissionsrechten regelt, verwendet neu den Begriff «EHS-Teilnehmer», der Betreiber von Anlagen und Betreiber von Luftfahrzeugen beinhaltet.

Art. 55a Härtefall

Die Härtefallregelung für Betreiber von Anlagen im EHS wurde als Übergangsregelung bis zur Verknüpfung zwischen dem schweizerischen und dem europäischen Emissionshandelssystem eingeführt und war auf Ende 2018 befristet. Mit dem Abkommen zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme ist dieser Artikel aufzuheben.

Art. 55b Emissionsminderungszertifikate für Betreiber von Anlagen

Der bisherige Artikel 48 wird aus Gründen der Systematik und ohne materielle Änderungen in Artikel 55b verschoben. In Absatz 1 wird «EHS-Unternehmen» durch «Betreiber von Anlagen» ersetzt. In Absatz 1 Buchstaben a und b und Absatz 2 wird «ortsfest» gestrichen.

Art. 55c Neuberechnung der Menge der Emissionsminderungszertifikate für Betreiber von Anla-

gen

Der bisherige Artikel 49 wird aus Gründen der Systematik und ohne materielle Änderungen in Artikel 55c verschoben. In Absatz 1 Buchstabe b wird «Unternehmen» durch «Anlagen» ersetzt. In Absatz 1 Buchstaben a und c und Absatz 2 wird «ortsfest» gestrichen.

Art. 55d Emissionsminderungszertifikate für Luftfahrzeugbetreiber

In diesem Artikel wird die Höchstmenge an Emissionsminderungszertifikaten festgelegt, die ein Luftfahrzeugbetreiber zur Erfüllung seiner Abgabepflicht abgeben kann. Sie beträgt gemäss Abkommen mit der EU 1,5 Prozent seiner verifizierten CO2-Emissionen des Jahres 2020. Die abgegebenen Zertifikate müssen die Anforderungen nach Anhang 2 erfüllen.

Art. 56 Nichteinhaltung der Pflicht

In Absatz 1 und 3 wurde der Begriff «EHS-Unternehmen», welcher bisher nur Betreiber von Anlagen beinhaltete, durch «EHS-Teilnehmer» ersetzt. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass auch Betreiber von Luftfahrzeugen von dieser Regelung betroffen sind.

Art. 57 Grundsatz

Aufgrund der Verknüpfung des EHS der Schweiz mit jenem der EU nehmen neu auch Betreiber von Luftfahrzeugen am Schweizer EHS teil. Die neu durch das BAFU gemäss Anhang 14 verwalteten Betreiber von Luftfahrzeugen müssen demnach ein Betreiberkonto im Schweizer Emissionshandelsregister eröffnen. Darunter fallen auch allfällige Luftfahrzeugbetreiber aus Drittstaaten ausserhalb des EWR (Abs. 1). Bereits existierende Konten von Luftfahrzeugbetreibern bzw. deren Guthaben werden aus dem Unionsregister in das Schweizer Emissionshandelsregister überführt.

13/27 233.11-00008/00006/00002/S122-0431