Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/17: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) aufgrund der Verknüpfung der Emissionshandelssysteme der Schweiz und der EU · 27 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: S122-0431

Art. 52 Monitoringbericht

Absatz 1 gilt neu für Betreiber von Anlagen und von Luftfahrzeugen. Für die Betreiber von Anlagen ändert sich nichts an der jährlichen Berichterstattung. Die Betreiber von Luftfahrzeugen reichen ihren Monitoringbericht entsprechend beim BAFU oder bei der zuständigen ausländischen Behörde gemäss Anhang 14 ein. Bei der Berichterstattung an das BAFU ist dabei die zur Verfügung gestellte Vorlage zu verwenden.

Die bisher in Absatz 1 Buchstaben a–d und Absatz 2 definierten Anforderungen an den Monitoringbericht von Betreibern von Anlagen sind neu zusammen mit den Anforderungen an den Monitoringbericht von Betreibern von Luftfahrzeugen in Anhang 17 definiert (Abs. 2). Die Anpassungen des Artikels aufgrund der Regelungen für die Luftfahrzeugbetreiber führt zu Verschiebungen der Absätze. Das BAFU kann wie bisher weitere Angaben verlangen, soweit es diese für das Monitoring benötigt (bisher Abs. 3, neu Abs. 2). Ebenfalls kann das BAFU wie bisher jederzeit von den Betreibern von Anlagen eine Verifizierung des Monitoringberichts verlangen (bisher Abs. 4, neu Abs. 3). Die Betreiber von Luftfahrzeugen müssen ihren Monitoringbericht hingegen, im Einklang mit dem Abkommen mit der EU, jährlich verifizieren lassen (Abs. 4). Die diesbezüglichen Anforderungen sind in Anhang 18 aufgeführt. Von der Verifizierungspflicht im Schweizer EHS ausgenommen sind gewisse Kleinemittenten. Es sind jene, die auch im EHS der EU als Kleinemittenten gelten gemäss Artikel 28a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG9 (Emissionen von weniger als 3 000 Tonnen CO2 auf Flügen innerhalb des EWR im EHS der EU oder weniger als 25 000 Tonnen CO2 im globalen Anwendungsbereich des EHS der EU). Im Gegenzug müssen diese Kleinemittenten im Schweizer EHS – analog zur Regelung im EHS der EU – ein Instrument nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 601/201210 benutzen, um ihre CO2-Emissionen zu bestimmen. Diese Regelung gewährt eine Gleichbehandlung von Kleinemittenten auf Flügen zwischen der Schweiz und dem EWR.

Gemäss Absatz 6 schätzt das BAFU weiterhin die Treibhausgasemissionen für Betreiber von Anlagen respektive neu auch die CO2-Emissionen für durch sie verwaltete Luftfahrzeugbetreiber, falls ein EHS-Teilnehmer den Monitoringbericht nicht vollständig oder nicht fristgemäss einreicht, wobei die Kosten dafür zu Lasten des EHS-Teilnehmers gehen. Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit des verifizierten Monitoringberichts, kann das BAFU oder die zuständige ausländische Behörde die Emissionen nach pflichtgemässem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände im konkreten Einzelfall korrigieren (Absatz 7). Das BAFU bzw. die zuständige ausländische Behörde berücksichtigt dabei die Rechtsgleichheit, die Verhältnismässigkeit sowie öffentliche Interessen und beachtet beim Entscheid Sinn und Zweck der Verordnung. Wenn Luftfahrzeugbetreiber betroffen sind, zieht das BAFU das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) bei und verwendet wo sinnvoll die Daten der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Eurocontrol).

Art. 53 Meldepflicht bei Änderungen

Aufgrund der neuen Regelungen für Luftfahrzeugbetreiber wird der Bezug auf die EHS-Unternehmen in der Überschrift gestrichen. Zudem bezieht sich Absatz 1 auf EHS-Teilnehmer. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass auch Betreiber von Luftfahrzeugen verpflichtet sind, dem BAFU bzw. der zuständigen ausländischen Behörde Änderungen, welche die kostenlose Zuteilung betreffen, oder Änderungen von Kontaktangaben unverzüglich zu melden. Absatz 2 verpflichtet Luftfahrzeugbetreiber, sich bei der zuständigen Behörde gemäss Anhang 14 innerhalb von 3 Monaten zu melden, falls sie keine pflichtigen Flüge nach Anhang 13 mehr durchführen.

9 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 21; zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2018/410, ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3.

10 Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 30; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1. 12/27 233.11-00008/00006/00002/S122-0431