Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/17: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) aufgrund der Verknüpfung der Emissionshandelssysteme der Schweiz und der EU · 27 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: S122-0431

Zurzeit bestehen für das Jahr 2020 keine Differenzen zwischen dem Abkommen zur Verknüpfung der EHS (und dessen Umsetzung) und der Verpflichtungen der Schweiz unter CORSIA, insbesondere weil die Kompensationspflicht unter CORSIA erst ab 2021 greift und weil verschiedene Umsetzungsbestimmungen, u.a. die Liste von zugelassenen CORSIA-Reduktionseinheiten, noch nicht bekannt bzw. beschlossen sind. Sollten sich zukünftig aus dem Einbezug der Luftfahrt in das EHS Differenzen zu den internationalen Verpflichtungen unter dem Übereinkommen von Chicago ergeben, namentlich zu COR-SIA, könnte die Schweiz der ICAO gestützt auf Artikel 38 des Übereinkommens von Chicago diese melden. Eine solche Meldung muss der ICAO-Rat unverzüglich den anderen ICAO-Mitgliedstaaten bekanntgeben.

Ferner muss der Bundesrat gemäss Artikel 16a Absatz 4 des teilrevidierten CO2-Gesetzes dafür sorgen, dass im Falle von mehreren völkerrechtlichen Verpflichtungen die CO2-Emissionen von betroffenen Luftfahrzeugbetreibern nicht kumulativ belastet werden, dass also eine emittierte Tonne CO2 nur einmal zu decken ist (mit einem EHS-Emissionsrecht oder mit einer CORSIA-Einheit). Die Massnahmen, die der Bundesrat ergreifen kann, betreffen in erster Linie eine Vereinbarung mit der EU zur Änderung des Verknüpfungsabkommens. Sollten sich Verzögerungen ergeben oder sollte die EU für ihre Betreiber von Luftfahrzeugen eine ganze oder teilweise Doppelbelastung vorsehen, so wäre der Bundesrat beispielsweise verpflichtet, der Bundesversammlung unverzüglich eine Botschaft zur Anpassung des CO2- Gesetzes zu unterbreiten.

3 Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen der Vorlage

Ersatz von Ausdrücken

Abgesehen von wenigen Ausnahmen wird im ganzen Erlass der Begriff «Unternehmen» ersetzt durch «Betreiber von Anlagen». Diese redaktionelle Anpassung betrifft die bisherigen «EHS-Unternehmen», «Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung» und «Unternehmen, die WKK-Anlagen betreiben». Die Anpassung schafft im Bereich des EHS eine mit den EU-Regelungen einheitliche Terminologie und vereinfacht die Schweizer Vollzugspraxis. Ferner wird im ganzen Erlass der Begriff «ortsfest» gestrichen, da er neu im Artikel 2 Absatz 5 des teilrevidierten CO2-Gesetzes aufgeführt wird.

Art. 2

Die Unternehmensdefinition in Buchstabe b wird aufgehoben, da der Begriff «Anlagen» neu bereits auf Gesetzesstufe definiert ist.

Art. 5 Anforderungen

Projekte zur Emissionsverminderung im Inland innerhalb des geografischen Perimeters einer Anlage im EHS, sind nur dann zugelassen, wenn sie im EHS nicht erfasste Treibhausgasemissionen betreffen. Dies wird neu in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 2 präzisiert. Die relevante Systemgrenze einer Anlage im EHS ist definiert durch den geografischen Perimeter und die relevanten Treibhausgasemissionen der Anlage.

In Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3 werden der Unternehmensbegriff entsprechend mit dem Anlagenbegriff ersetzt und die nötigen redaktionellen Anpassungen gemacht.

Art. 12 und 12a

Der Begriff «Unternehmen» wird ersetzt durch «Betreiber von Anlagen».

Art. 13

Der Begriff «Betreiber- oder Personenkonto» wird ersetzt durch «Konto», um Flexibilität für weitere allfällige zukünftige Kontotypen im Emissionshandelsregister zu schaffen.

Art. 41 Ausnahme von der Pflicht zur Teilnahme

Betreiber von bestehenden Anlagen hatten zu Beginn der Periode 2013–2020 die Möglichkeit, ein «optout» mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 zu beantragen und damit nicht am EHS teilzunehmen, sofern

6/27 233.11-00008/00006/00002/S122-0431