Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/17: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) aufgrund der Verknüpfung der Emissionshandelssysteme der Schweiz und der EU · 27 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: S122-0431

Umfang auch mit ausländischen Emissionsminderungszertifikaten decken können, sind diese abgegebenen Zertifikate von den genannten Mehremissionen abzuziehen.

Absatz 4 definiert die Gesamtmenge an verfügbaren Schweizer Emissionsrechten. Diese beinhaltet einerseits die im Rahmen des «Cap» (maximal verfügbare Menge) ausgestellten Schweizer Emissionsrechte für Anlagen und die aus der Periode 2008–2012 nicht verwendeten und deshalb von den Betreibern von Anlagen in die Periode 2013–2020 übertragenen Emissionsrechte.

Art. 133 Kontrollen und Auskunftspflicht

Aufgrund der neuen Regelungen für Luftfahrzeugbetreiber wurde der Begriff «EHS-Unternehmen» durch «EHS-Teilnehmer» ersetzt. Damit sind auch Betreiber von Luftfahrzeugen Kontrollen und der Auskunftspflicht der Vollzugsbehörden unterstellt. Weiter wurde der Unternehmensbegriff, wo relevant, durch den Anlagenbegriff ersetzt (Abs. 1).

Art. 134 Abs. 1, 3 und 4

In Absatz 1 Buchstabe e wird neu festgehalten, dass das BAZL dem BAFU die nötigen Daten übermittelt, die erforderlich sind für die Prüfung der Teilnahmepflicht von Luftfahrzeugbetreibern am Emissionshandelssystem. Ferner übermittelt es auch die erforderlichen Daten zur Prüfung der Monitoringkonzepte und der Monitoringberichte der Luftfahrzeugbetreiber.

Absatz 3 hält fest, dass das BAFU in Übereinstimmung mit dem Archivierungsgesetz die nicht mehr ständig benötigten Personendaten dem Bundesarchiv zur Aufbewahrung anbietet und die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilten Daten vernichtet.

Art. 134a Koordination

Der neue Artikel 134a stützt sich auf Artikel 11 des Abkommens mit der EU. Dieser sieht vor, dass die Schweiz und die EU ihre Bemühungen koordinieren, sich also gegenseitig unterstützen, beim Vollzug des Abkommens, bei der Gewährleistung der Integrität der verknüpften CO2-Märkte sowie bei der Vermeidung der Verlagerung von CO2-Emissionen und Wettbewerbsverzerrungen. Eine solche Koordinierung soll gemäss Abkommen auch durch die Bereitstellung von Informationen erfolgen. Artikel 134a dieser Vorlage hält diese Vorgaben explizit für das BAFU fest. Zu übermittelnde notwendige Informationen könnten beispielsweise Transaktionsdaten aus dem Schweizer Emissionshandelsregister im Zusammenhang mit einem Verdacht auf kriminelle Aktivitäten sein. Solche Daten würden unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses übermittelt und wo nötig anonymisiert bzw. gemäss den Vertraulichkeitsstufen nach Artikel 9 des Abkommens mit der EU eingestuft und bearbeitet.

Art. 135 Anpassung der Anhänge

Der neue Absatz cterergänzt, dass Anhang 6, welcher die Anlagenkategorien zur obligatorischen Teilnahme am EHS bestimmt, vom UVEK angepasst werden kann, falls vergleichbare internationale Regelungen ändern. Dies insbesondere, falls im verknüpften EHS der EU neue Anlagenkategorien bestimmt oder gelöscht werden.

Gleichermassen ergänzt der neue Absatz f, dass Anhang 14, welcher die Zuordnung der Luftfahrzeugbetreiber zur zuständigen Behörde festlegt, vom UVEK angepasst werden kann, wenn die massgebende Liste der EU sich ändert.

Art. 135a Genehmigung von Beschlüssen untergeordneter Tragweite

Beschlüsse des Gemischten Ausschusses des Abkommens zur Verknüpfung der EHS sind gemäss deren Inhalt und Tragweite vorgängig zu genehmigen. Beschlüsse mit weitreichender Tragweite (z.B. solche, die Gesetzesanpassungen nach sich ziehen) sind durch das Parlament zu genehmigen, wohingegen Beschlüsse von beschränkter Tragweite (z.B. solche, die Verordnungsanpassungen nach sich ziehen) durch den Bundesrat genehmigt werden können. Im Rahmen des Abkommens sind durch den Gemischten Ausschuss regelmässig diverse Beschlüsse von beschränkter Tragweite zu fällen, die tech-

19/27 233.11-00008/00006/00002/S122-0431