Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/17: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) aufgrund der Verknüpfung der Emissionshandelssysteme der Schweiz und der EU · 27 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: S122-0431
einer bestimmten Frist ihren Sitz oder Wohnsitz in die Schweiz oder den EWR verlegen oder ihr Konto schliessen (Art. 142a).
Durch das BAFU gemäss Anhang 14 verwaltete Betreiber von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten ausserhalb der Schweiz und des EWR müssen die Vorgaben aus Absatz 3 und Absatz 4 nicht erfüllen (Abs. 5). Die Begleichung der Rechnung für die ersteigerten Emissionsrechte durch solche Konteninhaber muss jedoch über ein Bankkonto in der Schweiz oder im EWR erfolgen (Art. 49a Abs. 2).
Art. 59a Ablehnung einer Kontoeröffnung
Absatz 1 Buchstabe a wurde sprachlich präzisiert; Buchstabe b wurde gemäss Abkommen mit der EU um die relevanten Straftatbestände ergänzt.
Absatz 2 erfährt keine Änderung. Er ist aufgeführt, damit der Ausdruck «Unternehmen» nicht durch «Betreiber von Anlagen» ersetzt wird. In Absatz 3 wird die Eröffnung eines Sperrkontos ergänzt für die Betreiber von Luftfahrzeugen.
Art. 62 Registerführung
Das Emissionshandelsregister ist eine elektronische, internetbasierte Applikation und wird vom BAFU geführt. Die Teilnehmer können grundsätzlich jederzeit mit Hilfe des Benutzernamens und des Passwortes sowie der Angabe des smsTAN auf ihr Konto zugreifen und Transaktionen tätigen. Die dafür benötigten technischen und elektronischen Voraussetzungen sind in den allgemeinen Bedingungen des BAFU über das Schweizer Emissionshandelsregister definiert. Für den Vollzug des Abkommens mit der EU sind einige technische Anpassungen vorgesehen. Beispielsweise wird die Transaktionsverzögerung für alle obligatorisch. Für Nutzer ist heute im geschützten Bereich des Schweizer Emissionshandelsregister die komplette Seriennummer sämtlicher Einheitentypen ersichtlich. Im Unionsregister ist die Ansicht historisch bedingt jedoch stark eingeschränkt. Mit der Verknüpfung beider EHS wird neu im Schweizer Emissionshandelsregister die Seriennummer von allen Emissionsrechten analog zur Regelung in der EU dargestellt. Seriennummern von Bescheinigungen sowie Emissionsminderungszertifikaten sind im Schweizer Emissionshandelsregister weiterhin ersichtlich.
Absatz 4 bildet eine Vorgabe aus dem Abkommen mit der EU ab. Sämtliche aktiven Konten sind mindestens einmal alle drei Jahre durch das BAFU zu überprüfen. Falls die übermittelten Angaben nicht mehr vollständig, aktuell, richtig und exakt sind, werden die betroffenen Kontoinhaber aufgefordert Änderungen zu melden.
Art. 64 Kontosperrung und -schliessung
Das BAFU kann Konten neu auch schliessen, wenn deren Kontoinhaber oder Nutzer seit mindestens einem Jahr gegen die Vorschriften über das Emissionshandelsregister verstossen (Abs. 2 Bst. b) oder wenn die jährlich fälligen Kontoführungsgebühren seit mehr als einem Jahr nicht bezahlt wurden (Abs. 2 Bst. c).
Absatz 3 regelt die Kontoschliessung im Fall eines positiven Kontosaldos. Da nur leere Konten geschlossen werden können, erhält das BAFU die Möglichkeit Kontoinhaber von nach Absatz 2 zu schliessenden Konten aufzufordern, allfällig auf dem betroffenen Konto aufbewahrte Einheiten innerhalb von 40 Arbeitstagen auf ein anderes Konto zu transferieren. Nach Ablauf dieser Frist kann das BAFU die betroffenen Einheiten löschen, um anschliessend das Konto schliessen zu können.
Art. 65 Veröffentlichung von Informationen und Datenschutz
Das BAFU kann die im Schweizer Emissionshandelsregister enthaltenen Daten unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses elektronisch veröffentlichen. In der EU werden Transaktionsdaten nach 3 Jahren veröffentlicht, inklusive Angaben zu den Kontoinhabern jedoch ohne Angabe von Kontonummern und Einheitentypen. Insbesondere die Kontonummer ist in der EU nicht öffentlich im Gegensatz zur Regelung in der Schweiz. In der Schweiz wurden bisher keine Transaktionsdaten veröffentlicht. Mit der Verknüpfung beider EHS und im Sinne der Transparenz sollen neu Transaktionsdaten
15/27 233.11-00008/00006/00002/S122-0431