Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/17: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) aufgrund der Verknüpfung der Emissionshandelssysteme der Schweiz und der EU · 27 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: S122-0431

gaben das Rückerstattungsgesuch an die Eidgenössische Zollverwaltung weiter, welche die Rückerstattung vornimmt (Abs. 5). Bei monatlichen Rückerstattungsgesuchen und Rückerstattungsgesuchen vor der jährlichen Abgabe der entsprechenden Emissionsrechte wird nach gleichem Verfahren vorgegangen. Sollte sich im Nachgang herausstellen, dass andere Emissionsrechte oder Emissionsminderungszertifikate abgegeben wurden, so ist er entsprechende ausbezahlte Rückerstattungsbetrag zurückzubezahlen.

Liefert der Betreiber keine belegbaren Angaben zu den bezahlten Preisen der abgegebenen Emissionsrechte, so schätzt das BAFU diese aufgrund der Herkunft der Emissionsrechte und publizierten Sekundärmarktpreisen, insbesondere auch der Zuschlagspreise aktuellster Versteigerungen. Dabei wird jeweils ein Tiefstpreis angenommen (Abs. 6). Abgegebene Emissionsminderungszertifikate werden nicht berücksichtigt.

Art. 98a, 98b, 98c und 104 Abs. 2 Bst. a

Der Begriff «Unternehmen» wird ersetzt durch «Betreiber von Anlagen» mit den notwendigen redaktionellen Anpassungen.

Art. 104 Globalbeitragsberechtigung

In Absatz 2 Buchstabe a werden der bisherige Unternehmensbegriff durch den Anlagenbegriff ersetzt und die nötigen grammatikalischen Anpassungen vorgenommen.

Art. 117 Vollzug

Der Technologiefonds verrechnet für die Gesuchsanmeldung 1 000 Franken; die Vertragsabschlussgebühr beträgt 2 000 Franken. Die Erfahrung hat gezeigt, dass sich der Arbeitsaufwand für die Behandlung eines Gesuchs im Voraus nicht zuverlässig abschätzen lässt. Die neue Präzisierung in Artikel 117 setzt die entsprechende Empfehlung der Eidgenössischen Finanzkontrolle um. Zudem werden die Pauschalgebühren von total 3 000 Franken für die Gesuchsanmeldung und den Vertragsabschluss neu in den Anhang der Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Umwelt vom 3. Juni 200514 aufgenommen. Die Gebühr, die während der Laufzeit der Bürgschaft anfällt, wird beibehalten (jährlich höchstens 0,9 Prozent der Bürgschaftssumme).

Art. 130 Vollzugsbehörden

Absatz 1 wird neu ergänzt durch den Verweis auf Anhang 14, der den Vollzug der Luftfahrt im EHS regelt. Zusätzlich wird in Absatz 7 neu festgehalten, dass das BAZL das BAFU unterstützt beim Vollzug der Bestimmungen im Zusammenhang mit Betreibern von Luftfahrzeugen.

Art. 131 Treibhausgasinventar

Die Kompensationspflicht fossil-thermischer Anlagen wurde im CO2-Gesetz aufgehoben. Die Regelung, dass die dabei entstehenden CO2-Emissionen bei der Prüfung der Erreichung des Reduktionsziels nicht berücksichtigt werden, wird daher ersetzt (Abs. 2) durch eine Bestimmung, die in Umsetzung von Artikel 3 Absatz 3bisdes teilrevidierten CO -Gesetzes die Anrechenbarkeit von europäischen Emissions-

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rechten an das inländische Emissionsverminderungsziel der Schweiz regelt. Emissionsrechte, die Schweizer Anlagebetreiber abgeben, werden nur berücksichtigt, wenn die Emissionen aller Schweizer Anlagen im EHS die Gesamtmenge an Schweizer Emissionsrechten übertreffen (Bst. a) und gleichzeitig das Reduktionsziel gemäss CO2-Gesetz ansonsten nicht erreicht wird (Bst. b). Eine allfällige Anrechnung kann einzig zu einer Erfüllung des Inlandziels führen, nicht zu einer «Übererfüllung».

Absatz 3 regelt den Umfang der anrechenbaren Menge an europäischen Emissionsrechten. Sofern die genannten Voraussetzungen in Absatz 2 erfüllt sind, werden diejenigen europäischen Emissionsrechte an das Reduktionsziel angerechnet, die zur Deckung von Emissionen über den in Absatz 2 definierten Mengen liegen. Da Betreiber von Anlagen in der Schweiz ihre Emissionen wie bisher in beschränktem

14 SR 814.014 18/27 233.11-00008/00006/00002/S122-0431