Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/17: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) aufgrund der Verknüpfung der Emissionshandelssysteme der Schweiz und der EU · 27 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: S122-0431

frei austauschbar. Der einzelne EHS-Teilnehmer muss sie daher zur Erfüllung seiner Abgabepflicht nicht unterscheiden. Falls die Emissionen aller Anlagebetreiber im Schweizer EHS die maximal verfügbare Menge an Schweizer Emissionsrechten für Anlagen («Cap») übersteigen und diese mit europäischen Emissionsrechten gedeckt sind, werden die europäischen Emissionsrechte – im Sinne dieser Binnenmarktlogik – an das Schweizer Reduktionsziel nach Artikel 3 des CO2-Gesetzes angerechnet. Die Anrechnung erfolgt jedoch nur, wenn das Schweizer Reduktionsziel ohne eine solche nicht erreicht würde.

 Genehmigung von Beschlüssen untergeordneter Tragweite: Das Abkommen mit der EU sieht für dessen Verwaltung und allfällige Weiterentwicklung einen Gemischten Ausschuss vor. Beschlüsse des Gemischten Ausschusses von technisch-administrativer Natur und untergeordneter Tragweite sollen durch das UVEK genehmigt werden können, um den Bundesrat zu entlasten und die Genehmigungsverfahren für diese Beschlüsse zu verkürzen.

Die Details zu den Bestimmungen können den entsprechenden Erläuterungen (s. Ziffer 3) entnommen werden.

Die Regelungen sollen weitgehend auch nach 2020 Gültigkeit haben und in der Vorlage zur Totalrevision der CO2-Verordnung überführt werden, die auf die Zustimmung des Parlaments zur Totalrevision des CO2-Gesetzes nach 2020 folgen wird.

Für den Fall einer technischen Verzögerung bei der elektronischen Verknüpfung der Emissionshandelsregister wären vollzugstechnische Übergangslösungen vorzusehen, die allenfalls noch wenige Anpassungen an der Vorlage bedingen könnten.

2.2 Verhältnis zum internationalen Recht

Die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen sind mit sämtlichen internationalen Verpflichtungen, namentlich mit dem Abkommen zwischen der Schweiz und der EU zur Verknüpfung ihrer jeweiligen EHS, kompatibel.

Im Bereich der internationalen Zivilluftfahrt strebt die Internationale Zivilluftfahrtorganisation ICAO ab 2020 ein CO2-neutrales Wachstum an. Dies wird unter anderem mit einer neuen marktbasierten Massnahme, dem «Carbon Offsetting and Reduction Scheme for International Aviation» (CORSIA) umgesetzt. Mit CORSIA sollen die CO2-Emissionen der internationalen Zivilluftfahrt über dem Durchschnitt von 2019–2020 mit Reduktionen in vornehmlich anderen Sektoren kompensiert werden. Die zulässigen Reduktionseinheiten sollen auf dem globalen «CO2-Markt» beschafft werden.

CORSIA wird via das Übereinkommen von Chicago5 eingeführt. Die für die Umsetzung nötigen Vorschriften wurden am 27 Juni 2018 vom ICAO-Rat beschlossen und sind in Form von ICAO «Standards and Recommended Practices» (SARPs) abgebildet. Die erste Ausgabe des vierten Bandes des Anhangs 16 zum Übereinkommen von Chicago, welcher die massgeblichen SARPs zu CORSIA enthält, trat am 22. Oktober 2018 in Kraft. Der Berichterstattungs-Teil dieser SARPs wurde am 1. Januar 2019 anwendbar und der Kompensationsteil wird am 1. Januar 2021 anwendbar. Die Teilnahme an den Kompensationspflichten unter CORSIA ist für ICAO-Mitgliedstaaten von 2021–2026 freiwillig und läuft vorerst bis 2035. Die Schweiz hat jedoch zusammen mit den übrigen 43 Staaten der Europäischen Zivilluftfahrt-Konferenz – darunter die EU-Staaten – ihre Teilnahme an den Kompensationspflichten unter CORSIA ab 2021 angekündigt, unabhängig von einer Verknüpfung der EHS der Schweiz und der EU. Die Abgabe von Reduktionseinheiten für die Pilotphase 2021–2023 ist erst per Januar 2025 fällig.

Gemäss dem in der Schweiz geltenden monistischen System erlangt eine völkerrechtliche Bestimmung, sobald diese für die Schweiz in Kraft tritt, ohne konstitutiven internen Akt der Transformation Gültigkeit in der schweizerischen Rechtsordnung. Eine völkerrechtliche Bestimmung ist unmittelbar anwendbar, wenn sie genügend präzise ist, um von einer Behörde oder einem Gericht direkt angewendet zu werden). Diese Voraussetzung ist im Falle der CORSIA-SARPs erfüllt.

5 Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, abgeschlossen in Chicago am 7. Dezember 1944 (SR 0.748.0) 5/27 233.11-00008/00006/00002/S122-0431