Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/17: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) aufgrund der Verknüpfung der Emissionshandelssysteme der Schweiz und der EU · 27 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: S122-0431
Art. 48 Durchführung der Versteigerung
Die bisherigen Bestimmungen des Artikels 48 («Emissionsminderungszertifikate») werden aus Gründen der Systematik und ohne materielle Änderungen in den Artikel 55b verschoben.
Der Artikel 48 regelt nun die Versteigerung von Emissionsrechten (ehem. Art. 47). Die Versteigerungen sollen in regelmässigen Abständen erfolgen, um eine gewisse Konstanz zu gewährleisten.
Neu kann der Bundesrat gemäss Artikel 19 Absatz 5 des teilrevidierten CO2-Gesetz vorsehen, die Versteigerungsmenge von Emissionsrechten für Anlagen zu verringern, falls im Markt aus wirtschaftlichen Gründen eine erhebliche Menge Emissionsrechte verfügbar sind. Da gemäss Artikel 45 Absatz 2 eine Reserve von 5 Prozent des «Cap» zurückbehalten wird, um diese neuen Teilnehmern und Anlagen mit Kapazitätserweiterungen zugänglich zu machen, ist auch eine Verringerung der kostenlosen Zuteilungen von 5 Prozent aufgrund von Kapazitätsverringerungen, Teilschliessungen und Schliessungen als erheblich anzusehen. Die Regelung sieht deshalb vor, dass das BAFU pro Jahr nicht mehr als 10 Prozent des «Cap» des Vorjahres versteigert (Abs. 1 Bst. a). Diese Regelung setzt die Empfehlung der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK)6, die Versteigerungsmenge an Emissionsrechten den wirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen, um.
Weiter versteigert das BAFU neu gemäss dem Abkommen mit der EU regelmässig 15 Prozent der jährlich maximal zur Verfügung stehenden Emissionsrechte für Luftfahrtzeuge (Abs. 1 Bst. b).
Wie bisher sollen die Emissionsrechte in einem kompetitiven Verfahren versteigert werden, welches sich mit wenigen Abweichungen am heutigen Versteigerungsverfahren orientiert. Denkbar sind beispielsweise die Möglichkeit, pro Gebot eine höhere Anzahl Preis-Mengen-Paare einzugeben oder eine Verkürzung des Versteigerungszeitfensters. Zum Versteigerungsverfahren wird es wie bisher allgemeine Versteigerungsbedingungen geben (vgl. Art. 49 Abs. 1 Bst. c). Das nicht-kompetitive Versteigerungsverfahren (Möglichkeit, den Betreibern von Anlagen eine beschränkte Menge Emissionsreche zu dem Preis zu vergeben, der dem Ergebnis der gleichzeitig durchgeführten kompetitiven Versteigerung entspricht) wird wegen mangelnder Nachfrage und in Anlehnung an das Versteigerungsverfahren in der EU aufgehoben (ehem. Art. 47 Abs. 3).
Das BAFU kann gemäss Absatz 2 die Versteigerung zusätzlich neu ohne Erteilung eines Zuschlags abbrechen, wenn der Zuschlagspreis wesentlich vom massgeblichen Preis auf dem Sekundärmarkt abweicht. Aufgrund fehlender Kenntnis des Sekundärmarktpreises für schweizerische Emissionsrechten orientiert sich das BAFU am Sekundärmarktpreis von europäischen Emissionsrechten. Das BAFU kann zudem die Versteigerung abbrechen, wenn sicherheitstechnische Risiken oder andere Gründe vorliegen, die eine ordnungsgemässe Durchführung der Versteigerung gefährden.
Wird eine Versteigerung gemäss Absatz 2 abgebrochen oder wird die Menge an Emissionsrechten in einer Versteigerung nicht vollständig nachgefragt, dann werden die verbleibenden Emissionsrechte unbesehen der Mengen nach Absatz 1 Buchstaben a und b einer späteren Versteigerung zugeführt. Dies kann über eine Wiederholung der Versteigerung oder der Verteilung der Emissionsrechte auf die folgende(n) Versteigerung(en) erfolgen (Abs. 4).
Das BAFU löscht nach Abschluss der Verpflichtungsperiode 2013–2020 die Emissionsrechte für Anlagen und Luftfahrtzeuge, die nicht einer Versteigerung zugeführt werden (Abs. 5). Dies sind beispielsweise Emissionsrechte für Anlagen, die aufgrund der Mengenbeschränkung nach Absatz 1 Buchstabe a nicht versteigert werden oder die vom BAFU zurückbehaltenen Emissionsrechte für Luftfahrzeuge nach Anhang 15 Ziffer 2 Buchstabe c.
Das BAFU kann gemäss dem geltenden Absatz 6 weiterhin private Organisationen mit der Versteigerung beauftragen. Neu müsste das BAFU dabei die relevanten Vorgaben aus dem Abkommen mit der EU berücksichtigen, insb. hinsichtlich der Beaufsichtigung der Auktion durch den Plattformbetreiber selbst sowie hinsichtlich der angemessenen behördlichen Beaufsichtigung der Auktionsplattform.
6 EFK (2017): Evaluation der Lenkungswirkung des Emissionshandelssystems 9/27 233.11-00008/00006/00002/S122-0431