Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/17: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) aufgrund der Verknüpfung der Emissionshandelssysteme der Schweiz und der EU · 27 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: S122-0431

analog zur Regelung in der EU veröffentlicht werden, inklusive der Kontonummer von Kontoinhabern im Schweizer Emissionshandelsregister.

Dieser Artikel beinhaltet eine abschliessende Liste von Daten, die im Emissionshandelsregister hinterlegt sind. Diese Liste wird aktualisiert, um die neuen Bestimmungen der Vorlage abzubilden.

Art. 66–69, 73–74, 74b, 75–76 und 78

Der Begriff «Unternehmen» wird ersetzt durch «Betreiber von Anlagen» mit den notwendigen redaktionellen Anpassungen.

Art. 74a Anrechnung von Bescheinigungen an das Emissionsziel

Der Begriff «Unternehmen» wird ersetzt durch «Gesuchsteller» mit den notwendigen redaktionellen Anpassungen.

Art. 79 Veröffentlichung von Informationen

Der Begriff «Unternehmen» wird ersetzt durch «Betreiber von Anlagen». Buchstabe a wird ergänzt um Betreiber von WKK-Anlagen. Neu wird im Buchstaben h festgehalten, dass Informationen zu getätigten Investitionen von Betreibern von WKK-Anlagen nach Artikel 96a Absatz 2 oder Artikel 98a Absatz 2 durch das BAFU unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses veröffentlicht werden dürfen.

6. Kapitel, Art. 80–85

Die Artikel 80 bis 85 werden aufgehoben. Fossil-thermische Kraftwerke werden im Rahmen der Verknüpfung des Schweizer EHS mit demjenigen der EU analog zu anderen Anlagen in das EHS einbezogen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Sie unterliegen keiner Kompensationspflicht mehr.

Art. 91 Erfüllung der Kompensationspflicht

Die Frist in Absatz 1 wird aus vollzugstechnischen Gründen auf den 31. Dezember des Folgejahres verschoben.

Art. 96 Anspruch auf Rückerstattung

Absatz 2 Buchstabe b wird aufgehoben. Betreiber von fossil-thermischen Kraftwerken, die am EHS teilnehmen, fallen neu unter Buchstabe a und sind weiterhin von der CO2-Abgabe befreit. Die Rückerstattung der CO2-Abgabe für diese Betreiber ist in Artikel 96b geregelt.

Art. 96a Rückerstattung für Betreiber von WKK-Anlagen mit Verminderungsverpflichtung

Der Begriff «Unternehmen die WKK-Anlagen betreiben» wird ersetzt durch «Betreiber von WKK-Anlagen» mit den notwendigen redaktionellen Anpassungen.

Art. 96b Rückerstattung für Betreiber von fossil-thermischen Kraftwerken

Den Betreibern fossil-thermischer Kraftwerke, die am EHS teilnehmen, wird die CO2-Abgabe gemäss Artikel 17 des CO2-Gesetzes auf Gesuch hin teilweise zurückerstattet. Die Höhe des zurückerstatteten Betrags ist abhängig von der bezahlten CO2-Abgabe und dem Mindestpreis (Abs. 1).

Zur Abgrenzung fossil-thermischer Kraftwerke zu anderen Anlagen im EHS werden diese in den Absätzen 2 und 3 definiert. Die Definition entspricht derjenigen im bisher geltenden CO2-Gesetz (Art. 22–25) und der bisher geltenden CO2-Verordnung (Artikel 80–85) bezüglich Kompensationspflicht bei fossilthermischen Kraftwerken. Demzufolge gelten Anlagen, die aus fossilen Energieträgern entweder nur Strom oder gleichzeitig auch Wärme produzieren als Kraftwerke, wenn sie eine Gesamtleistung von mindestens 1 MW aufweisen (Bst. b). Nicht als fossil-thermische Kraftwerke gelten Anlagen, wenn sie am gleichen Standort während weniger als zwei Jahren (beispielsweise auf einer Baustelle oder zu Testzwecken) oder während weniger als 50 Stunden pro Jahr (Notstromanlagen) betrieben werden (Bst. c), wobei der entsprechende Nachweis, glaubhaft vom Betreiber erbracht werden muss. Auch Anlagen, die ausschliesslich für die Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Produkte und Prozesse

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