Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/35: Totalrevision der Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (VTN) · 13 Seiten

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Art. 10 Aus- und Weiterbildungen sowie Übungen

Artikel 10 regelt die Pflichten der Betreiber von Wasserversorgungsanlagen bezüglich beruflicher Aus- und Weiterbildung sowie der Beübung des Personals.

Kommentar

Die Ausbildung des Personals erfolgt in Fachverbänden (bspw. im SVGW oder Schweizerischen Brunnenmeisterverband).

Diese dient zur Erfüllung der speziellen Aufgaben der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen. Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen sorgen selbst für die Fachausbildung ihres Personals. Sie gestalten diese entsprechend ihrer Notstandsplanung. Dabei können die Unterlagen des schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfachs (SVGW) oder vom Schweizerischen Brunnenmeisterverband als Grundlage dienen.

Die Behörden und die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen sollen dank Übungen, die Durchführbarkeit ihres Konzepts sowie ihrer Vorkehrungen prüfen und damit die Prozesse durch kontinuierliche Verbesserungen optimieren.

Art. 11 Reserve- und Reparaturmaterial

Artikel 11 beschreibt, welches Material den Betreibern von Wasserversorgungsanlagen zur Verfügung steht.

Das Material kann pro Betreiber von Wasserversorgungsanlagen angeschafft werden oder mehrere Betreiber können sich zur Beschaffung zusammenschliessen. Grössere Städte bzw. grosse Betreiber von Wasserversorgungsanlagen können das erforderliche Material erwerben und damit kleinere Gemeinden in schweren Mangellagen beliefern. Der Kanton soll mit den betroffenen Betreibern von Wasserversorgungsanlagen eine geeignete Lösung finden und umsetzen.

Kommentar

Art und Umfang des Notfall- und Reservematerials kann den Empfehlung W1012 des SVGW entnommen werden. Das Material ist so zu schützen, dass es bei Zerstörung von Anlageteilen nicht mitzerstört wird. Wenn ein Betreiber von Wasserversorgungsanlagen nicht in der Lage ist, für die Beschaffung und den Unterhalt des Materials alleine aufzukommen, kann eine Lösung beispielsweise durch zweckgebundene Zusammenschlüsse mit anderen Betreibern von Wasserversorgungsanlagen (Artikel 4) erfolgen. Es ist denkbar, dass für das Reservematerial und eventuell auch für Desinfektionsmittel gemeinsame Lagerhaltungsverträge mit Lieferanten getätigt werden können, eventuell unter Miteinbezug und Zusammenarbeit mit einem regionalen Werkhof.

Bei der Bestimmung der erforderlichen Betriebsstoffe soll auch der Bedarf an Desinfektionsmitteln abgeklärt werden. Für Betreiber von Wasserversorgungsanlagen, die keine Wasseraufbereitung betreiben, soll geprüft werden, ob eine geeignete Menge an Desinfektionsmitteln bereitgestellt werden sollte.

Art. 12 Bauliche, betriebliche und organisatorische Massnahmen

Artikel 12 beschreibt, welche baulichen, betrieblichen und organisatorischen Massnahmen die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen zu treffen haben.

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