Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/35: Totalrevision der Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (VTN) · 13 Seiten
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Art. 6 Überprüfung der Trinkwasserqualität
In Artikel 6 wird die Zuständigkeit zur Untersuchung der Trinkwasserqualität geregelt.
Kommentar
Die Kontrolle der Wasserqualität obliegt den zuständigen amtlichen Labors (Kantonschemiker). Die Qualität des Trinkwassers unterliegt dem Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 20. Juni 2014 (Lebensmittelgesetz, LMG, SR 817.0).
Folgende Methoden zur zeitlichen und quantitativen Intensivierung der Untersuchungen sind möglich: Trinkwasseruntersuchungen mit klassischen Nachweisverfahren sollten während schweren Mangellagen intensiviert werden können, insbesondere, wenn die Wasserqualität bezüglich fäkaler Kontamination überprüft werden muss. In einer ausserordentlichen Lage sind Schnelltests zu bevorzugen. Für Analysen vor Ort eignen sich Handmessgeräte, welche physikalische Parameter wie pH, Leitfähigkeit, Trübung und Restchlor messen. Im Labor ermöglichen neue mikrobiologische Analysegeräte (v.a. die Durchflusszytometrie) eine hygienische Beurteilung innerhalb Minuten bis Stunden.
3. Abschnitt: Aufgaben der Betreiber von Wasserversorgungsanlagen
Dieser Abschnitt enthält planerische (Artikel 7-9), personelle (Artikel 10) und materielle Massnahmen (Artikel 11) sowie eine Aufzählung von weiteren Massnahmen (Artikel 12), welche die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen vorsorglich zu treffen haben.
Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen sind zuständig für die Versorgung mit Trinkwasser in der normalen Zeit. Wenn durch ein Ereignis die Wasserversorgung nicht mehr gewährleistet werden kann, ist gemäss der Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen, eine Selbstversorgung der Bevölkerung vorgesehen, solange bis die Notversorgung durch die Katastrophenorganisation der Gemeinden funktionsfähig ist. Die Notversorgung wird solange aufrechterhalten, bis die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen wieder in der Lage sind, eingeschränkt und mit behelfsmässigen Lösungen die Bevölkerung mit Trinkwasser zu versorgen.
Art. 7 Grundsätze
In Artikel 7 wird festgehalten, dass Betreiber von Wasserversorgungsanlagen Massnahmen zur Vermeidung von schweren Mangellagen zu treffen haben und auf regionaler Basis zusammenarbeiten.
Kommentar
Zu Absatz 1:
Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen prüfen, welche Massnahmen zur Vermeidung von schweren Mangellagen getroffen werden sollen. Bei Renovationen oder Neubauten können Massnahmen zur Vermeidung oder zur Überwindung von schweren Mangellagen ergriffen werden.
Massnahmen können Redundanzmöglichkeiten wie z.B. eine zweite Bezugsquelle oder eine Notstromversorgung sein. Für die unverzichtbaren Anlagen gibt es besondere Auflagen hinsichtlich der Resilienz (gemäss Art. 4 Absatz 2). ). Als Hilfsmittel zur Überprüfung und Verbesserung der Resilienz kann beispielsweise der Leitfaden Schutz kritischer Infrastrukturen (SKI) dienen (Link).
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