Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/35: Totalrevision der Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (VTN) · 13 Seiten

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Zu Absatz 2:

Innerhalb der Versorgungsgebiete, die der Kanton ausgeschieden hat, planen die Gemeinden gemeinsam (bzw. die Betreiber der Wasserversorgungsanlagen) die Vorbereitung der Wasserversorgung in schweren Mangellagen. Damit soll insbesondere für kleine Gemeinden eine optimale und kostengünstige Lösung gefunden werden. Die Zusammenarbeit kann ebenfalls im Rahmen einer regionalen Wasserversorgungsplanung auf Kantonsebene stattfinden.

Wo es aufgrund einer schweren Mangellage erforderlich oder sinnvoll ist, arbeiten die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen über die kantonalen Grenzen hinaus zusammen.

Art. 8 Konzept zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung

Artikel 8 beschreibt die Vorbereitungsmassnahmen, welche die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen zu treffen haben. Diese Konzepte werden als vertraulich klassifiziert und sind von den Kantonen zu genehmigen.

Kommentar

Die genannten Massnahmen in Artikel 8 stellen allgemeine Grundsätze bzw. übergeordnete Massnahmen dar.

Zu Absatz 1:

Buchstabe a: Unter Bilanzierung wird die Analyse des heutigen und zukünftigen Bedarfs sowie der genutzten und zur Nutzung vorgesehenen Ressourcen verstanden. Daraus ergibt sich, welche Fassungen für die heutige Versorgung unverzichtbar sind, d.h. welche Fassungen bei einem Ausfall schwere Mangellagen verursachen können.

Buchstabe b: Die Betreiber der Wasserversorgungsanlagen haben ihren Betrieb anhand von reellen Gefährdungen zu überprüfen, welche von einer schweren Mangellage ausgelöst werden könnten und in einem Plan die Schwachstellen und die vorgesehenen Massnahmen um einer schweren Mangellage zu begegnen, festzuhalten.

Eine Vorbereitung auf schwere Mangellagen kann durch Planungsgrundlagen erfolgen. Die Erstellung einer Wasserversorgungsplanung ermöglicht die gezielte Stärkung des Versorgungsnetzes und verringert signifikant das Risiko einer schweren Mangellage.

Anhand einer Risikoanalyse können verschiedene Schadenbilder bei der Wasserversorgung aufgezeichnet werden, die letztlich die Grundlage für die weitere Planung und alle Massnahmen nach Artikel 8 bis 12 bilden. Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen führen Risikoanalysen durch, die Kantone konsolidieren diese Analysen und verschaffen sich damit einen Überblick.

Buchstaben c und d: Danach soll die Art und das Ausmass der Massnahmen sowie die Abfolge ihrer Durchführung dargelegt werden. Diese Planung soll unter anderem Angaben enthalten über:

 Massnahmen zur Instandstellung der Anlagen; erforderliche betriebliche, bauliche und

organisatorische Massnahmen (Artikel 12);

 die Art und Menge der erforderlichen Betriebs- und Hilfsstoffe und des Reparaturmateri-

als sowie deren Lagerung;

 die voraussichtlichen Kosten der Massnahmen.

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