Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/35: Totalrevision der Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (VTN) · 13 Seiten

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Interesse des Landes getroffen werden, so etwa mit technischen Vorgaben, damit sich Gemeinden und Regionen gegenseitig aushelfen können.

Die Ergebnisse der 2016 durchgeführten Umfrage bei den Kantonen und dem Fürstentum Liechtenstein zeigen, dass eine Überarbeitung der VTN von einer Mehrheit der Kantone begrüsst bzw. als nötig erachtet wird. Die neue Verordnung (VTM) soll auf alle möglichen Szenarien für schwere Mangellagen ausgerichtet werden und die Widerstandsfähigkeit der Versorgung mit Trinkwasser gestärkt werden. Sie soll die Zuständigkeiten regeln und den planerischen Instrumenten mehr Bedeutung zumessen. Zudem sind der Umsetzung förderliche Hilfsmittel vorzusehen (z.B. Vollzugshilfe, Musterdokumentationen).

2. Kommentar zu den einzelnen Artikeln der neuen Verordnung

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die vorsorglichen Massnahmen zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen nach Artikel 2 Buchstabe b LVG.

Artikel 1 legt Gegenstand und Geltungsbereich der Verordnung fest. Trinkwasser wird gemäss Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (SR 817.022.11) definiert.

Kommentar

Zu Absatz 1:

Buchstabe a hält fest, dass die normale Versorgung so lange wie möglich aufrechterhalten wird.

Buchstabe b: Auch bei grossen Mangellagen in der Wasserversorgung ist jederzeit der zum Überleben notwendige Trinkwasserbedarf auf geeignete Weise zur Verfügung zu stellen.

Buchstabe c: Versorgungsstörungen sollen primär durch geeignete vorsorgliche Massnahmen (Resilienzmassnahmen) vermieden werden. Sollten trotzdem Störungen an der Wasserversorgung entstehen, werden diese prioritär rasch behoben.

Zu Absatz 2:

Die im öffentlichen Interesse liegenden Wasserversorgungen sind unterschiedlich organisiert. Die Verordnung über die Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen soll für alle Arten von Wasserversorgungsbetrieben gelten (öffentliche und private Trinkwasserversorgungen).

Von einer schweren Mangellage wird beim Trinkwasser gesprochen, wenn die Versorgung qualitativ und quantitativ nicht mehr sichergestellt oder systembedingt nicht mehr gewährleistet werden kann. Davon zu unterscheiden sind individuelle Betriebsstörungen. Diese sind im Lebensmittelrecht als Anforderung der Guten Verfahrenspraxis geregelt und werden von den Betreibern von Wasserversorgungsanlagen selber behoben.

Schwere Mangellagen beim Trinkwasser können bereits bei lokalen oder regionalen Ereignissen auftreten und können auch kurzfristig sein. Die Eintrittswahrscheinlichkeit einer schweren Mangellage beim Trinkwasser, von welcher die ganze Schweiz betroffen ist, wird als sehr gering eingestuft.

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