Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/35: Totalrevision der Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (VTN) · 13 Seiten

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Im digitalen Inventar der Kantone werden aufgrund von Risikoabschätzungen unverzichtbare Anlagen zur Trinkwasserversorgung aufgelistet und bezeichnet. Die Erkennung und der passende Schutz (gemäss Gewässerschutzgesetzgebung) dieser strategisch wichtigen Wasserfassungen stellen die Basis einer regionalen Wasserversorgungsplanung dar. Auf dieser Grundlage wird die Versorgung im Normalbetrieb gewährleistet und gleichzeitig die Widerstandsfähigkeit vor schweren Mangellagen erhöht. Unverzichtbare Anlagen laufen sowohl im Normalbetrieb als auch noch in einer schweren Mangellage, wenn andere Anlagen ausgefallen sind.

Zu Absatz 3:

Die Kantone bezeichnen gemäss ihrem Konzept die Gemeinden bzw. Betreiber von Wasserversorgungsanlagen, die in einem bestimmten Versorgungsgebiet die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung umzusetzen haben. Die Kantone können zur Vermeidung von schweren Mangellagen die Zusammenarbeit unter den Gemeinden und den Betreibern von Wasserversorgungsanlagen verbessern, falls diese Sicherstellung die Möglichkeiten einzelner Gemeinden bzw. Betreiber von Wasserversorgungsanlagen übersteigt. Wenn solche Gemeinden allein keine Krisenorganisation aufziehen können, können sie sich dazu mit anderen Betreibern von Wasserversorgungsanlagen oder Gemeinden zusammenschliessen. Es ist denkbar, dass nahe beieinanderliegende Betreiber von Wasserversorgungsanlagen diese Zusammenarbeit mit einfachen Mitteln realisieren können, z.B. durch eine Verbindungsleitung. Eine solche Zusammenarbeit kann über die Kantonsgrenzen oder auch national erfolgen.

Zu bemerken ist dazu, dass hier nur Massnahmen zum alleinigen Zweck der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen geregelt werden. Die Zusammenarbeit der Gemeinden nach dieser Bestimmung soll die Autonomie der einzelnen Wasserversorgungen in normalen Zeiten nicht schmälern.

Zu Absatz 4:

Die Kantone erstellen aus dem Inventar und den Plänen digitalisierte Karten gemäss dem Geoinformationsgesetz. Das BAFU macht Vorgaben über die Form und die Verfügbarkeit der Daten.

Zu Absatz 5:

Das Inventar und die digitalen Karten sind als vertraulich im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung über den Schutz von Informationen des Bundes vom 4. Juli 2007 (Informationsschutzverordnung, ISchV, SR 510.411) klassifiziert.

Art. 5 Werkhöfe und Materialbeschaffung

In Artikel 5 wird geregelt, welche Vorkehrungen die Kantone zu treffen haben, falls ihre Analyse zeigt, dass durch die getroffenen Vorbereitungen die Minimalmengen in einer Krise nicht erreicht werden können. Die Kantone können Massnahmen an Gemeinden oder Betreiber von Wasserversorgungsanlagen delegieren.

Es könnte von Vorteil sein, wenn unter der Leitung und Koordination der Kantone die Beschaffung des schweren Materials (wie z.B. Aufbereitungsanlagen, Notstromgruppen, Pumpen usw.) sowie die Organisation der Lagerung und des Unterhalts des Materials gemeinsam vorgenommen werden kann. Eine Kombination von zu beschaffendem Notmaterial und demjenigen Material, das ohnehin für die Sicherung des normalen Betriebs von grossen Betreibern von Wasserversorgsanlagen erforderlich ist, ist sinnvoll.

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