Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/35: Totalrevision der Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (VTN) · 13 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht

Betriebe, welche lebenswichtige Güter herstellen, sowie Landwirtschaftsbetriebe, sofern diese Trinkwasser benötigen).

Spitäler, Kliniken, Alters-, Pflege- und Behindertenheime erhalten mindestens 4 Liter pro Person und Tag sowie das benötigte Trinkwasser für den Betrieb.

Der Kanton bzw. die vom Kanton bezeichnete Gemeinde kennt die auf ihrem Gebiet tätigen gewerblichen und landwirtschaftlichen Betriebe und kann am besten beurteilen, welche Mengen an Trinkwasser diese benötigen.

Zu Absatz 2:

Die Kantone sind frei, aufgrund ihrer Gefährdungsanalysen in Bezug auf Mindestmengen strengere Vorschriften zu erlassen, z.B. 4l oder 15l Trinkwasser pro Person ab dem 1. Tag. Das kann v.a. im Fall eines Stromausfalls sinnvoll sein, da dann auch die benachbarten Betreiber von Wasserversorgungsanlagen nicht in der Lage sind, auszuhelfen.

Schrittweise muss darüber hinaus mehr Wasser geliefert werden, beispielsweise für die Hygiene, als Waschwasser für die Haushaltungen und, mengenmässig am Gewichtigsten, für die Landwirtschaft und zur Verwendung in Industrie und Gewerbe. Letztere brauchen ihrerseits das Wasser zur Herstellung lebensnotwendiger Güter, z.B. verarbeitende Lebensmittelbetriebe.

Zu Absatz 3:

Bei der Ermittlung der notwendigen Wassermenge, die in einer schweren Mangellage zur Verfügung stehen muss, soll in der Regel von der aktuellen Bevölkerungszahl ausgegangen werden. Tourismusorte können auch die nicht ständigen Einwohner in die Berechnung miteinbeziehen. Falls andere Wasserentnahmemöglichkeiten (wie Gewässer) nicht mehr zur Verfügung stehen, muss ebenfalls eine Lösung für die Versorgung der Nutztiere vorhanden sein.

Jede Gemeinde sollte eine Liste mit Betrieben führen, welche zur Herstellung von lebenswichtigen Gütern auf Wasser in Trinkwasserqualität angewiesen sind. Im Rahmen der Selbstkontrolle sollten die Bezüger von lebenswichtigen Betrieben angehalten werden, sich bei ihren Betreibern von Wasserversorgungsanlagen bzw. Gemeinden zu melden. In der Richtinie W12 des Schweizerischen Vereins des Gas und Wasserfaches (SVWG) wird konkretisiert, welche Bezüger und Anschlüsse berücksichtigt werden sollten.

Als Betriebe, welche lebenswichtige Güter herstellen,sind unabhängig von ihrer Grösse alle Betriebe zu verstehen, welche lokal oder regional wichtig sind, z.B. Dorfbäckereien oder Milchverarbeitungsbetriebe.

Ein Sonderfall ist die Sicherstellung der netzunabhängigen Löschwasserversorgung. Diese ist nicht Gegenstand der Verordnung. Die dazu notwendigen Informationen/Vorgaben sind den jeweiligen kantonalen Erlassen zu entnehmen.

Die Antworten, welche im Rahmen einer Konsultation der Kantone über die kantonalen Delegierten der wirtschaftlichen Landesversorgung erfolgten, zeigen unterschiedliche Auffassungen bezüglich Vorschriften zu den Mindestmengen. Eine Mehrheit begrüsst, dass ihnen mehr Kompetenzen zugestanden werden, andere wollen strengere Vorschriften seitens des Bundes. Der revidierte Verordnungsentwurf sieht vor, den Kantonen mehr Kompetenzen zu geben.

4/13 Dokument